Kurz berichtet

Sozialversicherung auch für Hausangestellte

Genf macht es vor: Seit Januar betreiben die Arbeits- und die Sozialverwaltung des Kantons ein Projekt, das Hausangestellten den Zugang zum System der sozialen Sicherung ermöglichen soll – unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status. ArbeitgeberInnen können sich bei «Chèque Service» registrieren. Sie geben dort den Lohn an, den sie ihren Angestellten weiterhin bar auf die Hand zahlen. Und sie überweisen eine Summe, die zwanzig Prozent des Lohnes entspricht, an das Foyer Handicap, das für die Abwicklung des Projektes besorgt ist. 14 Prozent werden genutzt, um AHV, IV, Arbeitslosen-, Unfall- und Mutterschaftsversicherung zu zahlen. Die verbleibenden sechs Prozent sollen die Kosten des Projekts decken. Die vom Foyer kalkulierten Sozialabgaben enthalten sowohl den jeweiligen Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Die Arbeitenden müssen sich also um nichts weiter kümmern. Ob sie stundenweise bezahlt werden oder einen Monatslohn erhalten, ist für «Chèque service» genauso belanglos wie die Frage, ob sie sich legal in der Schweiz aufhalten: «Das schweizerische Arbeitsrecht schützt alle ArbeiterInnen, egal was für einen ausländerrechtlichen Status sie haben.»

Auskünfte: www.geneve.ch/ocirt oder Tel. 022-388 29 99

Bundesrichter als Erfüllungsgehilfen

Asylsuchende mit Nichteintretensentscheid (NEE) werden nicht nur von der Fürsorge ausgeschlossen, der Kanton Zürich nimmt sie regelmässig in Ausschaffungshaft, wenn sie ein Gesuch um Nothilfe stellen. Am 15. Juli hat das Bundesgericht diese Praxis in zwei Fällen abgesegnet. Bisher hatte das Gericht die Ausschaffungshaft abgelehnt, wenn keine «konkretisierbare» Gefahr bestand, dass die Betroffenen untertauchen und sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen. Eine solche konkretisierbare Gefahr bestand auch in diesen beiden Fällen nicht, denn schliesslich hatten sich die Betroffenen bei der Fremdenpolizei gemeldet und Nothilfe beantragt. Seit dem im April das «Entlastungsprogranm 03» in Kraft trat, bedarf es nach Meinung der Richter nur noch einer «objektivierbaren» Gefahr des Untertauchens. Die sieht das Bundesgericht schon deshalb als gegeben an, weil die Betroffenen nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs Personalpapiere eingereicht haben. Anders ausgedrückt: Wenn das BFF nicht auf ein Asylgesuch eintritt, kann automatisch auch die Ausschaffungshaft verhängt werden. Dies widerspreche auch nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention. Faktisch hat das Bundesgericht damit nicht nur das «EP 03» abgesegnet, sondern auch Blochers Pläne einer weiteren Verschärfung.

(Aktenzeichen: 2A.341/2004 und 2A.342/2004, im Internet unter www.bger.ch oder als Ausdruck beim Sekretariat von Solidarité sans frontières, Neuengasse 8, 3011 Bern, Tel. 031-311 07 70, Fax 031-311 07 75)

Sans-papiers und Krankenkassen

Weil die Verschärfung des Asylgesetzes neue Sans-papiers produziert, wird auch die Frage nach der Krankenversicherung zugespitzt. Die Krankenkassen wehren sich dagegen, Sans-papiers aufnehmen zu müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Versicherungen zwar Ende 2002 auf ihre Pflicht hingewiesen, alle in der Schweiz lebenden Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus aufzunehmen. Die Weisung blieb aber erfolglos. Um die Spital- und Genesungskosten nach einem Notfall nicht selbst tragen zu müssen, weisen einige Kantone der Westschweiz und Basel Stadt Sans-papiers nach einem Schlüssel teils rückwirkend einer Krankenkasse zu. Ein Fall mit Millionenkosten ist vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig.

Am 25. Juni haben Vertreter von Bund, Kantonen, Krankenkassen und Unterstützungsorganisationen an einem Runden Tisch zum Thema «Sans-papiers und Gesundheit» teilgenommen. Eine Lösung konnte im ersten Anlauf nicht gefunden werden, nun plant das Bundesamt für Gesundheit neue Gespräche, an denen die Idee eines Fonds für die Gesundheitskosten und Prämienverbilligungen diskutiert werden soll.

Volle Gefängnisse dank Ausschaffungshaft

Im Kanton Zürich sind die Gefängnisse überfüllt, erklärten die Behörden an einer Medienorientierung am 22. Juli. Das liege nicht daran, dass die Zahl der registrierten Straftaten im letzten Jahr nach einem Tiefststand 2000 und 2001 wieder gestiegen sei. Festzustellen sei vielmehr, dass die Gerichte höhere Strafen verhängen, dass verwahrte Personen nicht aus der Haft entlassen werden und dass die Ausschaffungshaft das Gefängniswesen stark belaste. 40'000 der insgesamt 475'000 Belegungstage im vergangenen Jahr entfielen auf diese Kategorie der staatlichen Freiheitsberaubung. Die jetzt schon missliche Situation wird sich weiter verschärfen, wenn Blocher mit seinen menschenrechtswidrigen Plänen einer unbeschränkten Beugehaft zur Durchsetzung der Ausschaffung Erfolg hat.

Rayonverbote auch gegen Prostituierte

Im ersten Halbjahr 2004 verfügte das «Migrationsamt» der Stadt Zürich insgesamt 105 Rayonverbote. Davon richteten sich rund 90 gegen Asylsuchende, denen die städtische Frepo Handel mit illegalen Drogen vorwirft. Die restlichen Ausgrenzungen betreffen «Gewohnheitsdiebe und Einbrecher» sowie «über ein halbes Dutzend» Prostituierte. Zwar ist Prostitution in der Schweiz grundsätzlich legal. Die betroffenen Frauen hatten aber entweder keine Arbeitsbewilligung oder schafften ausserhalb der vom «Strichplan» der Stadt vorgesehenen Zonen an. Insgesamt verdächtigt die Stadtpolizei 45 asylsuchende Frauen, der Prostitution nachzugehen.

Peske vom IMES abgelehnt

Schlechte Überraschung im Fall des Tschetschenen Aleksandr Peske: Nachdem der Zürcher Regierungsrat endlich das Härtefallgesuch des 25jährigen nach Bern weitergeleitet hatte, blockt nun plötzlich das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung IMES. Das auch mit bürgerlichen Politikern prominent besetzte Unterstützungskomitee will aber nicht aufgeben, Peskes Anwalt hat den Entscheid angefochten.

Blocher legt Integration auf Eis

Während sich die Verschärfungen im Asylrecht überstürzen, versenkt der Chef des EJPD die vor einem Jahr in Vernehmlassung geschickte «Verordnung über die Integration der Ausländer» (VIntA) in der Schublade. Dass neu auch vorläufig Aufgenommene von Integrationsmassnahmen hätten profitieren sollen, ist offenbar nicht nach seinem Geschmack. Statt die Schwachstellen des Verordnungsentwurfs zu korrigieren und z.B. das vorgesehene «Anreiz- und Sanktionensystem» zu streichen, kocht Blocher die Probleme lieber hoch als zu ihrer Lösung beizutragen. Indirekten Widerspruch formulierte selbst BFF-Vizedirektor Urs Betschart gegenüber dem Tagesanzeiger: «Der Zusammenhang ist eindeutig: Wo eine gute Integration gewährleistet ist, ergeben sich weniger Probleme.»

Drohende Auslieferung in die Türkei

1989 erhielt der Kurde Behsat S. in Deutschland Asyl. Bei einem Besuch in Polen Mitte Mai dieses Jahres wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls der türkischen Polizei in Auslieferungshaft genommen. Bei Redaktionsschluss hatten die polnischen Gerichte noch nicht über das Auslieferungsgesuch der Türkei entschieden. Gemäss dem Haftbefehl von 1982 soll Behsat S. vor dem Militärputsch 1980 Straftaten nach Art. 146 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches begangen haben: «Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder ausser Kraft zu setzen, … wird mit dem Tode bestraft.» Die Türkei hat die Todesstrafe zwar mittlerweile aufgehoben, im Falle einer Auslieferung droht Behsat S. jedoch zumindest eine langjährige Haftstrafe. Mit einem fairen Verfahren kann er nicht rechnen. «Die gleichen Umstände, aufgrund derer die Türkei jetzt seine Auslieferung erstrebt», so die Berliner Rechtsanwältin Jutta Hermanns, «führten in Deutschland zur Asylanerkennung.»

Dass die Türkei Oppositionelle noch Jahrzehnte nach ihrer Flucht verfolgt, ist leider gängige Praxis. In den vergangenen vier Jahren wurden drei türkische bzw. kurdische Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten hatten, aufgrund von politisch motivierten und damit missbräuchlichen Haftbefehlen im Ausland festgenommen und teils erst nach längerer Auslieferungshaft freigelassen.

 

<<


add this