Wider die Ausgrenzung von MigrantInnen
Fassung vom 16.12.2002
Das geplante "Ausländergesetz" (AuG) bringt neue Restriktionen
für MigrantInnen. Es steht in der jahrelangen Tradition von Abschottung
und Ausschluss und anerkennt nicht, dass die Schweiz ein Einwanderungsland
ist, das MigrantInnen braucht. Ein Widerspruch.
Europa schottet sich gegen die Einwanderung aus der übrigen Welt
immer mehr ab – so auch die Schweiz. Im Zuge von Gesetzesreformen
werden die Migrationsmöglichkeiten für Menschen aus Afrika,
Asien, Lateinamerika und Osteuropa immer beschränkter. Nur noch die
Wirtschaftselite soll Zugang zur Schweiz erhalten. Menschen, die auf der
Suche nach neuen Lebensperspektiven und wirtschaftlichem Überleben
in die Schweiz einwandern möchten, werden als unerwünschte,
integrationsunfähige Last deklassiert und zunehmend ausgegrenzt.
Diese restriktive Politik findet ihren Niederschlag in der Gesetzgebung:
Das Asylgesetz (AsylG) wird laufend verschärft und der Entwurf für
ein neues "Ausländergesetz" (AuG), der im Frühjahr
2003 in den eidgenössischen Räten behandelt wird, weist viele
neue Restriktionen auf.
Migrationspolitische Verschärfungen und Restriktionen wirken sich
meistens geschlechtsspezifisch aus. Die Gesetze und ihre Revisionsentwürfe
sind jedoch geschlechtsneutral formuliert, was zur Folge hat, dass die
geschlechtsspezifischen Auswirkungen der rechtlich legitimierten Diskriminierungsmechanismen
keine Beachtung finden. Die Situation von Migrantinnen wird kaum berücksichtigt,
obwohl Frauen einen grossen Teil der weltweiten Migration und der ausländischen
Wohnbevölkerung in der Schweiz ausmachen. Sie haben deutlich geringere
Chancen, selbständig einzuwandern als Männer: Frauen haben weltweit
weniger Zugang zu Bildung und Einkommen, der qualifizierte, gut bezahlte
Arbeitsmarkt bleibt ihnen daher versperrt. Wenn Frauen trotz aller Schranken
dennoch hoch qualifiziert sind, sind es frauenspezifische Biographien
– wie zum Beispiel die Verantwortlichkeit für Kinder –,
die sie in ihrer Mobilität behindern und sie auf dem globalen Arbeitsmarkt
benachteiligen.
Die in den Gesetzesentwürfen vorgesehenen Bestimmungen zementieren
die bereits bestehende Praxis, Migrantinnen und Asyl suchende Frauen in
Abhängigkeitsverhältnisse zu drängen und auf reproduktive
Funktionen zu reduzieren. Diese strukturelle Benachteiligung begünstigt
und legitimiert die Ausbeutung von Frauen ausländischer Herkunft
und leistet der die Gesetze prägenden Ideologie Vorschub, Frauen
aus dem Süden wären schwächer, das Risiko der Ausbeutung
natürlicherweise in der Herkunft angelegt.
Wir engagieren uns für eine Politik, die Diskriminierungen aufgrund
von Herkunft und Geschlecht sichtbar macht und die auf mehr Gleichstellung
setzt. Migrationspolitik darf keine Zweiklassenpolitik sein. Die rechtliche
Regelung der Anwesenheit von MigrantInnen aus Nicht-EU-Ländern soll
nicht ausgrenzen, sondern eine Garantie für soziale und wirtschaftliche
Rechte der zugewanderten Menschen sein.
1. Keine Ausgrenzung von EinwanderInnen aus Nicht-EU-Staaten
Laut Entwurf zum AuG sollen aus Nicht-EU-Staaten nur noch "hochqualifizierte
ArbeitnehmerInnen" zum Arbeitsmarkt Schweiz zugelassen werden –
aus nationalökonomischen Gründen, wie es heisst. So genannte
Drittstaatenangehörige haben schlechtere Aufenthaltsbewilligungen
als EU-Angehörige. Grundsätzlich sollen ihnen nur noch Kurzaufenthaltsbewilligungen
erteilt werden, die kaum mit Rechten und Integrationsleistungen verbunden
sind.
Wirtschaftszentren von globaler Bedeutung benötigen einen grossen
Anteil an zugewanderter Bevölkerung, nicht nur in den höchsten,
sondern auch in den tiefsten Einkommensschichten. Die Leistungen von schlecht
bezahlten ImmigrantInnen und ihr Beitrag an die Sozialversicherungen sind
heute unverzichtbar. Trotzdem unterstellt man ihnen Integrationsunfähigkeit
– aufgrund vager, unhinterfragter Vorstellungen kultureller Differenzen
zwischen EU/EFTA-Ländern und Ländern des Südens und Ostens.
Im AuG-Entwurf kommt diese Wertung deutlich zum Ausdruck. Er ist auf eine
wirtschaftliche Nachfrage nach bestimmten ("hochqualifizierten")
ausländischen Arbeitskräften ausgerichtet, während die
Menschen der tiefsten Einkommenssegmente weitgehend rechtlos als flexible
Masse manipulierbar sind.
Die Nachfrage nach Migrantinnen aus Nicht-EU-Ländern hat in den letzten
Jahren aus verschiedenen Gründen besonders in den informellen Sektoren
des Arbeitsmarktes stark zugenommen, zum Beispiel im privaten Haushalts-
und Pflegebereich, im Sex- und Unterhaltungsgewerbe, in der Landwirtschaft
und im Gastgewerbe. In der Praxis existieren jedoch kaum legale Zulassungsmöglichkeiten
für diese Arbeitskräfte – ausser für einige der Dienstleistungen,
die das patriarchale System den Frauen zuschreibt.
Abhängigkeitsverhältnisse werden zementiert
Frauen aus Ländern des Südens und Ostens können sich
– von wenigen Ausnahmen abgesehen – einzig zwecks Eheschliessung,
als Botschaftsangestellte oder als Cabaret-Tänzerinnen legal in der
Schweiz aufhalten. Cabaret-Tänzerinnen wird aber ein Sonderstatus
zugedacht. Sie erhalten eine Spezial-Bewilligung, die sie von den Zulassungsbestimmungen
für ausländische Arbeitskräfte ausnimmt, weil sie in einem
besonders gefährdeten Beruf arbeiten. Zwar wird anerkannt, dass für
sie die Gefahr besteht, ausgebeutet zu werden, ihre Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen
werden durch die Bewilligung jedoch nicht verbessert. Im Gegenteil ist
die Bewilligung als Cabaret-Tänzerin befristet und prekär. Sie
sieht weder die Möglichkeit auf Berufswechsel noch auf Familiennachzug
vor. Damit kommt der Staat den Interessen der Cabaret-Branche entgegen.
Er garantiert den Nachschub an Frauen für die Sexindustrie, ohne
ihre Leistungen anzuerkennen und ihnen die Möglichkeit auf eine längerfristige
Lebensperspektive in der Schweiz einzuräumen.
Wir setzten uns für eine Neubewertung von Arbeit und für Rechtsgleichheit
aller in der Schweiz lebenden Personen ein – unabhängig von
ihren Ressourcen für den Arbeitsmarkt. Das heisst zum Beispiel gleiche
Zulassungsbestimmungen für Cabaret-Tänzerinnen wie für
alle anderen Erwerbstätigen. Die Anstellung als Tänzerin darf
nicht die einzige legale Arbeitsmöglichkeit für Frauen aus Afrika,
Asien, Lateinamerika und Osteuropa sein, Bewilligungen sollen auch für
andere Erwerbsbereiche erteilt werden.
2. Regularisierung der MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht
Die im AuG-Entwurf festgelegte repressive Politik gegen MigrantInnen
in illegalisierten Arbeits- und Lebensverhältnissen ist äusserst
problematisch, da sie an der heutigen Realität vorbeizielt.
Ein grosser Teil der im informellen Sektor Beschäftigten ohne regulären
Aufenthalt sind Frauen. Weder wird im AuG die Nachfrage nach weiblichen
Arbeitskräften im Haushalts- und Pflegebereich, im Sexgewerbe usw.
berücksichtigt, noch wird eine Legalisierungsmöglichkeit vorgeschlagen,
die auch weiblichen Sans-papiers in ihren spezifischen Arbeitsverhältnissen,
die häufig von Ausbeutung geprägt sind, offen stünden.
Konsequenz dieser repressiven Politik ist, dass Migrantinnen ausgebeutet
und gleichzeitig kriminalisiert werden: Aufgrund fehlender Zulassungsmöglichkeiten
werden sie in die Illegalität getrieben, in der sie sich in grosser
Abhängigkeit von Zuhältern, Ehemännern, HausbesitzerInnen
und ArbeitgeberInnen befinden und ständig von der Ausschaffung bedroht
sind. Sie sind ausserdem vom Zugang zu Schul- und Berufsausbildung sowie
den Leistungen der Sozialversicherungen, der Krankenversicherung und der
beruflichen Vorsorge ausgeschlossen, was ihre Situation zusätzlich
prekär macht.
Frauenhandel
Der Zusammenhang von Illegalisierung und Ausbeutung zeigt sich besonders
beim Frauenhandel. Von behördlicher Seite konzentriert sich der Kampf
gegen Frauenhandel auf die Bekämpfung der illegalen Migration und
die Verstärkung der Kontrolle von Einwanderung und Aufenthalt von
MigrantInnen. Damit werden von Frauenhandel betroffene Frauen zu Täterinnen
gemacht, denn sie werden wegen so genannt illegalem Aufenthalt und Verstoss
gegen das "Ausländergesetz" verfolgt, verurteilt und ausgeschafft.
Zum Delikt werden also Vergehen gegen den Staat, nicht aber die Gewalttaten
gegen die Frauen. Die Betroffenen erhalten in der Schweiz von behördlicher
Seite zu wenig Schutz. Eine weitere Folge dieser staatlichen Politik ist
zudem, dass sich die MenschenhändlerInnen und ProfiteurInnen in der
Schweiz sicher fühlen und weitgehend ungestraft ihren Geschäften
nachgehen können, denn sie wissen, dass betroffene Migrantinnen angesichts
der behördlichen Praxis kaum je gegen sie aussagen werden. So erstaunt
es nicht, dass es kaum Verurteilungen wegen Menschenhandel gibt. Im AuG
ist eine Aufenthaltsregelung für Opfer von Menschenhandel vorgesehen,
was grundsätzlich positiv ist. Allerdings sind die Bedingungen für
die Vergabe einer solchen Bewilligung so restriktiv, dass diese Regelung
in der Praxis kaum je zur Anwendung kommen wird. So sollen nur Frauen
davon profitieren, die nicht mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz
eingereist sind. Es gibt jedoch kaum von Frauenhandel betroffene Frauen
ohne geregelten Aufenthalt, die nicht über eine Person, die ihren
illegalen Grenzübertritt organisiert hat, eingereist sind.
Verbleib beim (gewalttätigen) Ehemann
Neu müssen auch SchweizerInnen mit ihren ausländischen EhepartnerInnen
zusammenleben. Das Aufenthaltsrecht aufgrund einer Ehe erlischt grundsätzlich,
sobald sie keine gemeinsame Wohnung teilen. Dadurch sind SchweizerInnen
mit ausländischer Partnerin oder ausländischem Partner schlechter
gestellt als EU-Angehörige in einer binationalen Ehe, die getrennt
leben dürfen. Migrantinnen, die durch Eheschliessung eine Bewilligung
erhalten haben, sind kaum mehr in der Lage, sich gegen einen gewalttätigen
Ehemann zur Wehr zu setzen, ohne ihren Aufenthalt zu gefährden. Schutz
und Sicherheit bleiben ihnen durch diese aufenthaltsrechtlich verankerte
Abhängigkeit vorenthalten. Dies, obwohl im Parlament die Situation
gewaltbetroffener verheirateter Migrantinnen mehrfach Gegenstand politischer
Debatten war, zuletzt in Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative
Goll "Rechte für Migrantinnen". Der Bundesrat hat jedoch
die Bestimmungen der Staatspolitischen Kommission zur Initiative Goll
nicht in den AuG-Entwurf aufgenommen. Das neue Gesetz sieht zwar eine
so genannte Härtefallregelung vor, d.h. es besteht ein Anspruch auf
Verlängerung der Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft,
wenn "wichtige persönliche Gründe” einen weiteren
Aufenthalt rechtfertigen. Die Beurteilung dieser Härtefälle
liegt jedoch im Ermessen der Fremdenpolizeien, was für die Betroffenen
grosse Rechtsunsicherheit bewirkt. Diese Regelung kommt zudem erst zum
Zug, wenn bereits Gewalt stattgefunden hat. Das AuG widerspricht damit
allen Bemühungen um Prävention von Gewalt in der Ehe. Mit der
Pflicht zum Zusammenleben wird die freie Wahl der Lebensform verunmöglicht
und das Recht auf Privatsphäre verletzt, indem es polizeilicher Kontrolle
unterworfen wird. Wenn die PartnerInnen bei Ehekonflikten oder Gewalt
nicht getrennt wohnen können, zementiert dies das Unterworfensein
der ausländischen Ehepartnerin, des ausländischen Ehepartners.
Die Konsequenzen aus dem Scheitern der Lebensgemeinschaft sind für
sie existenzell und können bis zur Abschiebung durch den/die aufenthaltsberechtigte
PartnerIn, wenn er/sie ihrer überdrüssig wird, reichen. Für
zwangsverheiratete Frauen bedeutet das zum Beispiel, dass sie, sobald
sie sich scheiden lassen, in dieselbe Familie zurückgeschickt werden,
die sie zwangsverheiratet hat.
MigrantInnen ohne regulären Aufenthalt sollen die Möglichkeit
haben, aufgrund der Aufenthaltsdauer, der Beschäftigung oder anderer
wichtiger Gesichtspunkte ihren Aufenthalt zu regularisieren (Art. 69,
Abs. 2 der MigrantInnen-Konvention). Das "Ausländergesetz"
muss, ähnlich wie die MigrantInnenkonvention, die Rechte von MigrantInnen
schützen, da sie häufig gesellschaftlich schlechter gestellt
und stärker Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Die Ehe in ihrer traditionellen Form hat im migrationspolitischen Kontext
eine ungeahnte Bedeutung erhalten und ist stark vom generellen "Missbrauchsverdacht"
betroffen, der das ganze AuG prägt. Während die Ehe in diesem
Land schon lange nicht mehr die einzig mögliche Verbindung zwischen
zwei Menschen ist, wird sie in dem Moment, in dem sie ein Aufenthaltsrecht
begründet, wieder zu einer heiligen Institution: Wer sie zweckentfremdet
verübt eine kriminelle Tat. Doch was ist der Zweck einer Ehe? Und
welcher Zweck macht die Ehe zur Scheinehe?
Obige Beispiele machen deutlich, dass ein zivilstandsunabhängiges
Aufenthaltsrecht für Migrantinnen unerlässlich ist.
3. Keine prekären Aufenthaltsbedingungen aufgrund der nationalen
Herkunft
Der Entwurf legitimiert die Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen
je nach Herkunft. "Daueraufenthalt" und "Kurzaufenthalt"
sind mit unterschiedlichen Rechten verbunden, wenn sie EU-Angehörigen
oder so genannten "DrittausländerInnen" erteilt werden.
So haben "EU-KurzaufenthalterInnen" Anspruch auf Familiennachzug
und geographische Mobilität, während so genannte Drittstaatenangehörige
diese Rechte nur bedingt beanspruchen können. KurzaufenthalterInnen
bleiben zudem explizit von integrationsfördernden Massnahmen ausgeschlossen,
d.h. sie haben keinen Anspruch auf Sprachkurse, Bildung, Einführungsinformationen
und Partizipationsmöglichkeiten. Ihr Status beruht auf dem Rotationsprinzip
und setzt eine fast schrankenlose Mobilität voraus. Das Ziel ist,
die Anwesenheit von MigrantInnen auf die Bedürfnisse der schweizerischen
Wirtschaft abzustimmen und deren Zahl jederzeit anpassen zu können.
Dass KurzaufenthalterInnen nach zwei Jahren ihren Aufenthalt in der Schweiz
mindestens ein Jahr lang unterbrechen müssen und gezwungen sind,
bei der/dem gleichen ArbeitgeberIn zu bleiben, macht die Bewilligung noch
schärfer als das Saisonnierstatut. Auch der Familiennachzug ist für
Leute mit einem tiefen Einkommen unerreichbar.
Die bestehende geschlechtsspezifische Arbeitsteilung schränkt Frauen
häufig in ihrer geographischen und beruflichen Mobilität ein.
Frauen haben aufgrund diskriminierender Strukturen weltweit einen erschwerten
Zugang zum Arbeitsmarkt. Ausserdem lastet die Verantwortung für die
Kinderbetreuung meist auf ihren Schultern.
Die strukturelle Diskriminierung durch die unterschiedliche Behandlung
von Dauer- und KurzaufenthalterInnen sowie von MigrantInnen aus der EU
und aus Ländern des Südens ist menschenrechtlich fragwürdig,
da sie die Ausgrenzung und Segregation bestimmter AusländerInnengruppen
verstärkt.
Die Aufenthaltsbedingungen müssen einerseits für alle MigrantInnen
gleich sein, unabhängig von ihrem nationalen, ethnischen und sozialen
Hintergrund sowie ihrer wirtschaftlichen Position. Ebenso soll das Recht
auf Familienzusammenführung allen MigrantInnen ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus
zustehen und die Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in eine längerfristige
Bewilligung möglich sein. Andererseits sollen Zugewanderte und ihre
Familienangehörigen dieselben Rechte haben wie Schweizer BürgerInnen.
Der Zugang zu Schul- und Berufsausbildung sowie zu sozialen und medizinischen
Leistungen muss allen gleichermassen offen stehen.
4. Das Asylrecht muss Bedrohte und Verfolgte schützen
In einer Welt, in der die Menschenrechte von Frauen, Männern und
Kindern überall respektiert würden, gäbe es keine Flüchtlinge.
Kriegerische Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Repression gegen Andersdenkende
und Minderheiten nehmen jedoch weltweit zu. Deshalb kommt dem Asylprinzip
und seiner Anwendung eine wachsende Bedeutung zu. Die Zufluchtsländer
in Westeuropa schieben jedoch Asyl Suchende vermehrt in die Durchreiseländer
ab, statt ihre Gesuche zu prüfen: Nicht mehr die Fluchtgründe
werden untersucht, sondern der Reiseweg. Diese so genannte Drittstaatenregelung
will die Schweiz in der kommenden Teilrevision des Asylgesetzes einführen.
Im Entwurf dazu schlägt sie die schärfste Drittstaatenregelung
Westeuropas vor.
Asyl suchende Frauen sind in besonderem Masse benachteiligt, da die Menschenrechtsverletzungen,
von denen sie betroffen sind, in der Regel nicht als asylrelevant angesehen
werden. Nur die direkte Verfolgung und Bedrohung durch staatliche Organe
werden als Asylgrund anerkannt, nicht aber Übergriffe und Misshandlungen
durch nichtstaatliche Organisationen und Privatpersonen. Strukturelle
Gewalt gegenüber Frauen findet kaum Beachtung und wird häufig
als Eigenart bestimmter Kulturen bagatellisiert. Für Asyl suchende
Frauen ist es zudem oft sehr schwierig, vor den Behörden über
erlittene Gewalt und Erniedrigung zu sprechen, da sie häufig grosse
Scham empfinden. Je schneller das Asylverfahren durchgeführt wird,
desto seltener kommen frauenspezifische Fluchtgründe zur Geltung.
Wird die neue Drittstaatenregelung eingeführt, sind Asyl Suchende
durch Abschiebungen zuerst in den so genannt sicheren Drittstaat und von
dort ins Herkunftsland gefährdet. Für Frauen, die überall
auf ihrem Fluchtweg der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind,
erhöht dieses Herumschieben zusätzlich das Risiko sexuell angegriffen
zu werden.
Das total revidierte "Ausländergesetz" ist ein Gesetz des
Ausschlusses und der Abschottung geblieben. Es schafft Aufenthaltsbedingungen
für MigrantInnen, die abhängig von arbeitsmarktlichen Möglichkeiten
und ehelichen Beziehungen sind, und es sorgt dafür, dass EinwanderInnen
rechtlich untergeordnet bleiben.
Eine grundsätzliche Haltungsänderung ist notwendig. Es soll
anerkannt werden, dass die Schweiz ein Einwanderungsland ist und MigrantInnen
braucht. Der Schutz ihrer Rechte und ihre menschenwürdige Existenz
müssen das selbstverständliche Anliegen des "Ausländergesetzes"
sein.

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