
Rechte statt Schranken – Pressekonferenz vom 13.3.03
Zwang zum Verbleib beim Ehemann
Laut Entwurf zum neuen AusländerInnengesetz (AuG) sollen Migrantinnen
aus Nicht-EU-Ländern nur solange ein Aufenthaltsrecht haben, als
sie mit diesem zusammenleben. Frauen, die sich von einem gewalttätigen
Ehemann trennen, verlieren in den ersten fünf Jahren ihr Aufenthaltsrecht
in der Schweiz. Diese Regelung gilt bereits heute für mit einem Ausländer
verheiratete Migrantinnen. Neu soll sie nun für alle Migrantinnen
gelten – ausser für Ehefrauen von EU-Bürgern. Die sinnlose
Willkür trifft nun auch SchweizerInnen: Sie würden mit dieser
Regelung gegenüber EU-BürgerInnen schlechter gestellt.
Dies obwohl die Initiative von Christine Goll "Rechte für Migrantinnen"
zweimal im Nationalrat in den Grundzügen gutgeheissen wurde. Die
Initiative forderte unter anderem, dass der Zwang zum Zusammenwohnen für
alle MigrantInnen fallen gelassen werden muss.
Welche gravierenden Auswirkungen der Zwang zum Zusammenwohnen auf Migrantinnen
hat, möchte ich anhand von Beispielen einiger Frauen, die das FIZ
aufgesucht haben, verdeutlichen.
Frau B., eine so genannte "Drittausländerin" –
wie sie im Begleitbericht zum AuG-Entwurf bezeichnet wird –, ist
seit zwei Jahren mit einem Schweizer verheiratet. Sie besitzt eine Jahresbewilligung
B, arbeitet in einem Spital und kommt seit sechs Monaten für die
Familie auf, weil ihr Schweizer Ehemann arbeitslos ist. Nun will er sich
scheiden lassen, weil er eine neue Freundin hat. Ihr Aufenthalt ist bedroht,
bei einer Scheidung müsste sie die Schweiz verlassen. Falls sie sich
weigert, sich scheiden zu lassen und sich das Paar vorerst trennt, kann
es sein, dass die Fremdenpolizei ihr vorwirft, an einer Trennung festzuhalten
statt in eine Scheidung einzuwilligen, um eine Bewilligung zu ertrotzen.
Frau K. ist acht Monate mit einem Schweizer verheiratet. Das Ehepaar
stritt sich, weil Frau K. nicht allen Wünschen ihres Ehemannes nachkam.
Weil er unzufrieden war mit ihr, verschleppte er sie mit Hilfe seiner
Verwandten mit dem Auto zu ihrer Schwester, die in einem anderen Kanton
lebt. Daraufhin meldete er sie von der Gemeinde ab, in der sie mit ihm
zusammenlebte. Auf Aufforderung der Einwohnerkontrolle meldete sie sich
an ihrem neuen Wohnort an. Nun ist ihr Aufenthaltsrecht bedroht, weil
sie von ihrem Mann getrennt lebt.
Erschwerter Familiennachzug
Der AuG-Entwurf schreibt gesetzlich fest, dass Familiennachzug für
Migrantinnen aus Nicht-EU-Staaten nur erlaubt sein soll, wenn Einkommen
und Wohnung „angemessen“ sind. Sozialhilfe-EmpfängerInnen
haben keine Chance, ihre Familie in die Schweiz zu holen. Ausserdem bestimmt
der Entwurf zum AuG, dass neu der Familiennachzug innerhalb von fünf
Jahren vollzogen sein muss, sonst erlischt der Anspruch. Für viele
Migrantinnen ist es jedoch nicht möglich, innerhalb von fünf
Jahren genug zu verdienen, um eine angemessene Wohnung zu erstehen und
ihre Familienangehörigen unterhalten zu können.
Frau K. ist seit fünf Jahren mit einem Schweizer verheiratet. Sie
haben ein kleines Kind. Frau K. arbeitet Teilzeit als Putzfrau, ihr Mann
ist Mechaniker. Sie sind sparsam und hoffen, in ein bis zwei Jahre ihren
Sohn aus erster Ehe, der noch immer in ihrem Herkunftsland lebt, zu sich
zu nehmen. Bis jetzt hat das Geld dazu nicht gereicht. Nach neuem AuG
könnte Frau K. ihr Kind nicht mehr in die Schweiz holen.
Berufswechsel verboten
Der AuG-Entwurf hält an der zweckgebundenen Kurzaufenthaltsbewilligung
für Cabaret-Tänzerinnen fest. Dies bedeutet, dass ihre Aufenthaltsbewilligung
an diese Arbeit gebunden ist. Sie dürfen den Beruf in keinem Fall
wechseln. Was dies für Cabaret-Tänzerinnen heissen kann, zeigt
das Beispiel von Frau L.
Frau L. ist Cabaret-Tänzerin. Sie hatte einen Unfall und war deshalb
drei Wochen arbeitsunfähig. Da sie erst sechs Tage gearbeitet hatte,
erhielt sie nach allen Abzügen keinen Lohn mehr, sondern hatte stattdessen
Schulden. Das Taggeld, das ihr zugestanden hätte, erhielt sie nicht,
da der Cabaret-Besitzer sich weigerte, den Unfall zu melden. Frau L. möchte
eine andere Stelle mit normaler Arbeitzeit, um sich zu erholen. Sie darf
jedoch nur als Tänzerin in der Schweiz arbeiten, sonst muss sie das
Land verlassen. Mit diesem Verbot des Berufswechsels für Tänzerinnen
garantiert der Staat den Nachschub an Frauen für die Sexindustrie,
ohne ihre Leistungen anzuerkennen und ihnen die Möglichkeit auf eine
längerfristige Lebensperspektive in der Schweiz einzuräumen.
Der Entwurf zum AuG ist von Abschottungsgedanken und Missbrauchsverdacht
gegen MigrantInnen geprägt. Migrantinnen sind gezwungen bei ihrem
gewalttätigen Ehemänner zu verbleiben, wollen sie nicht ihre
Aufenthaltsbewilligung aufs Spiel setzen. Statt die Menschenwürde
von MigrantInnen zu respektieren, richtet sich die Migrationspolitik allein
nach den Bedürfnissen der Schweizer Wirtschaft. MigrantInnen aus
Nicht-EU-Ländern haben wenig Rechte, sind Willkür und Ausbeutung
ausgesetzt und werden vom schweizerischen Gesetz diskriminiert.
Srismorn Meyer
FIZ Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika
und Osteuropa

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