
Schutz für Frauen mit Migrationserfahrung
Wenn Migrantinnen sich von ihrem gewalttätigen Ehemann trennen,
gefährden sie ihre Existenz in der Schweiz. Seit Jahren setzen sich
Frauen- und Migrantinnenorganisationen dafür ein, dass Migrantinnen
sich schützen können, ohne ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Der
Entwurf zum neuen AusländerInnengesetz (AuG) droht diese Bemühungen
zunichte zu machen. Auch die im Entwurf festgeschriebenen Verbesserungen
für Opfer von Frauenhandel werden kaum zum Tragen kommen.
Migrantinnen, die sich in den ersten fünf Jahren der Ehe mit einem
Schweizer scheiden lassen, verlieren ihr Aufenthaltsrecht. Dies ist seit
1992 Fakt: Mit dem Inkrafttreten des neuen Bürgerrechtsgesetzes erhalten
ausländische Ehefrauen von Schweizer Männern nicht mehr automatisch
das Schweizer Bürgerrecht. Noch schlechter ist die Situation von
Migrantinnen, die mit Migranten verheiratet sind: Sie riskieren schon
bei getrennten Wohnsitz ihr Aufenthaltsrecht.
Rechte für Migrantinnen: Chronologie eines Hindernislaufs
Gestützt auf einen breiten Konsens von Frauenorganisationen reichte
Nationalrätin Christine Goll im Dezember 1996 eine parlamentarische
Initiative unter dem Titel "Rechte für Migrantinnen" ein.
Diese forderte ein zivilstandsunabhängiges Aufenthaltsrecht für
Migrantinnen. Das Lobbying für den Vorstoss übernahmen verschiedene
Frauen- und Migrantinnenorganisationen. Die beteiligten Frauen kontaktierten
persönlich Nationalrätinnen und Nationalräte der verschiedenen
Parteien. Dies hatte zur Folge, dass die Initiative im Nationalrat mehrheitlich
Unterstützung fand.
Die Initiative wurde zur Prüfung der Staatspolitischen Kommission
des Nationalrats vorgelegt, die im November 1997 darüber beriet.
Die Mehrheit der Kommission unterstützte die Initiative. Am 9. März
1998 wurde die Initiative im Nationalrat behandelt und mit einer 2/3-Mehrheit
überwiesen. Die Staatspolitische Kommission erarbeitete in der Folge
einen Gesetzesentwurf, der am 7. Juni 1999 im Nationalrat debattiert und
gutgeheissen wurde. Entscheidend dafür war die Einsicht, dass es
eine gesetzliche Regelung braucht, damit eine von Gewalt betroffene Ehefrau
sich trennen oder scheiden lassen kann, ohne die Wegweisung durch die
kantonale Fremdenpolizei (bzw. das Migrationsamt) befürchten zu müssen.
Der Gesetzesentwurf nahm zwar die Forderung nach einem zivilstandsunabhängigen
Aufenthaltsrecht für Migrantinnen nicht auf, schlug aber doch einige
Verbesserungen vor. So sah er eine Gleichstellung von ausländischen
EhegattInnen von niedergelassenen AusländerInnen mit ausländischen
EhegattInnen von SchweizerInnen vor, in beiden Fällen sollte auch
bei Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes weiterhin ein gesichertes Aufenthaltsrecht
bestehen. Weiter schlug der Gesetzesentwurf eine Härtefallregelung
nach Auflösung der Ehe vor, bei der besonders berücksichtigt
werden sollte, wenn eine Frau von Gewalt in der Ehe betroffen ist. Ebenso
schrieb er aber eine Verstärkung der "Missbrauchsbekämpfung"
fest.
Der Ständerat trat nicht auf die Vorlage ein, sondern wollte sie
erst in der Revision des AusländerInnengesetzes (AuG) diskutiert
haben. Bundesrätin Ruth Metzler erklärte am 12. Juni 2001 vor
dem Ständerat, dass die Grundanliegen der Initiative Goll im Entwurf
zum neuen AuG aufgenommen worden seien.
Verschärfung statt Besserstellung
Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Statt eine Verbesserung für
Migrantinnen zu bewirken, gibt es im AuG-Entwurf eine Angleichung nach
unten. Nun sind nicht nur mit einem Ausländer verheiratete Migrantinnen
bei getrenntem Wohnsitz vom Verlust der Aufenthaltsbewilligung bedroht,
sondern auch Ehefrauen von Schweizern. Damit begünstigt der Gesetzgeber
häusliche Gewalt, statt die Opfer zu schützen. Einzig davon
ausgenommen sind EhepartnerInnen von EU-BürgerInnen. Dies führt
zu der absurden Situation, dass SchweizerInnen gegenüber EU-Angehörigen
schlechter gestellt sind.
Vom Gesetzesentwurf der Staatspolitischen Kommission übernommen wurde
jedoch der Missbrauchsverdacht. So schlägt der AuG-Entwurf eine Veränderung
im Zivilgesetzbuch vor, die es ZivistandsbeamtInnen ermöglicht, Eheschliessungen
zu verweigern, wenn diese "offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft"
eingehen wollten. Wie dies festgestellt werden soll, ist jedoch schleierhaft
und stellt einen Eingriff ins Privatleben dar. Dies verstösst gegen
die Europäische Menschenrechtskonvention.
Schutzprogramm für Betroffene von Frauenhandel
Im März 2000 hat das FIZ dem Bundesrat eine Petition für ein
Schutzprogramm für Betroffene von Frauenhandel mit über 7'500
Unterschriften überreicht. Zur selben Zeit brachte Ruth-Gaby Vermot-Mangold
eine gleichlautende Motion im Nationalrat ein. Daraufhin setzte der Bundesrat
eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, die Massnahmen zum verbesserten
Schutz der Opfer von Frauenhandel prüfte. Ihr Bericht wurde im Mai
2002 veröffentlicht, einige der FIZ-Forderungen sind darin berücksichtigt.
Um tatsächlich Schutz und Sicherheit der von Frauenhandel betroffenen
Frauen zu erreichen, braucht es jedoch weitergehende Veränderungen.
Zum Beispiel die Schaffung einer professionellen Beratungsstelle für
Opfer von Frauenhandel.
Im Entwurf zum AuG wird Betroffenen von Frauenhandel eine Aufenthaltsmöglichkeit
eingeräumt – allerdings handelt es sich lediglich um eine Kann-Bestimmung.
Ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt besteht nicht. Um den Teufelskreis von
Kriminalisierung der Opfer und geringer Verfolgung der Täter zu durchbrechen,
ist jedoch ein effektiver Schutz der Opfer notwendig. Nur ein Aufenthaltsrecht
schafft die notwendigen Bedingungen, damit die Opfer aussagen können
und die Täter zur Verantwortung gezogen werden (siehe auch Bericht
des Bundesamtes für Justiz: Menschenhandel in der Schweiz, September
2001, Bern.)
Die Botschaft des Bundesrats zum AuG-Entwurf schränkt die Bestimmung
auf unverantwortliche Weise ein: Sie legt fest, dass kein Menschenhandel
vorliege, "wenn die Vermittlung im Einverständnis mit der betroffenen
Person erfolgt oder bei Personen, die für die illegale Einreise die
Hilfe eines Schleppers beanspruchen".
Zum Einverständnis: Ein Bundesgerichtsurteil vom April 2002 (Urteil
6S.452/2001, 29.4.02.) hält fest, dass bei ökonomischen Notlagen
nicht von "Freiwilligkeit" ausgegangen werden kann. Der Tatbestand
des Menschenhandels ist auch dann erfüllt, wenn eine Prostituierte
ihrer Arbeit vordergründig freiwillig nachgegangen ist. Entscheidend
ist, ob bewusst von der Armut der Betroffenen profitiert wurde.
Die Einschränkung der illegalen Einreise macht den Gesetzesartikel
obsolet. Fast alle Frauen, die im Rahmen des Frauenhandels illegal in
die Schweiz kommen, werden mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz eingeschleust
– in vielen Fällen sind die Händler selbst die Schlepper.
Würde dieser Zusatz rechtskräftig, würde der ganze Artikel
zum Schutz von Opfern von Menschenhandel unwirksam.
Katja Schurter
FIZ Fraueninformationszentrum für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika
und Osteuropa

|