Eine Kampagne von NGOs gegen das Konzept des neuen AusländerInnengesetzes
(AuG)
Am 20. Oktober 2000 haben sich viele NGOs aus der Romandie und aus der Deutschschweiz
getroffen und über den AuG-Entwurf diskutiert. Sie haben beschlossen, in
den verschiedenen Städten eine Kampagne gegen das Konzept des AuG-Entwurfs
durchzuführen. Das nächste Treffen findet am 12. Dezember um 18.30
Uhr in Bern statt.
Die demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, Solidarité sans
frontières und viele andere NGOs verfassen Stellungnahmen zum AuG-Entwurf.
Engagierte, die mehr wissen wollen, wenden sich an Solidarité sans frontières,
Tel. 031 311 07 70
Grundsätzliche Überlegungen zum Entwurf des neuen AusländerInnengesetzes
(AuG)
1. Einleitung
Solidarité sans frontières kritisiert nicht nur einzelne Bestimmungen
und Widersprüche im Entwurf zum neuen Ausländergesetz, sondern lehnt
das Konzept, das dem Entwurf zugrunde liegt, ab. Will die Schweiz mit dem Gesetz
einen auf Zukunft und Gleichstellung ausgerichteten Weg einschlagen, bedarf
es einer Neukonzipierung des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf führt die bisherigen
Regelungen weiter und schreibt die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von
MigrantInnen als "ZweitklasseinwohnerInnen" fest.
Das war nicht immer so: Bis Anfang dieses Jahrhunderts wurden MigrantInnen
als Personen wahrgenommen, die gefragte Fähigkeiten und Kenntnisse einbrachten.
Diese eher positive Wahrnehmung schlug seit den 30er Jahren, also schon vor
dem 2. Weltkrieg in eine negative um: Migration wurde als Bedrohung des "Eigenen"
empfunden. In diesem Geist ist das heute in Revision befindliche Ausländergesetz
(ANAG, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) entstanden.
Neu am vorgeschlagenen Ausländergesetz ist jedoch, dass es (fast) ausschliesslich
die Einreise- und Aufenthaltsregelungen der Angehörigen von Staaten ausserhalb
der EU erfasst. Neu ist somit, dass für die als "ZweitklassmigrantInnen"
wahrgenommene Personen ein spezielles Gesetz geschaffen wird. Einreise und Aufenthalt
von EU-Staatsangehörigen sind in den bilateralen Verträgen geregelt,
wobei selbst die in der EU aufenthaltsberechtigten MigrantInnen unberücksichtigt
bleiben. Letztere finden auch im AuG-Entwurf keine Erwähnung und bleiben
der Wahrnehmung entzogen.
Solidarité sans frontières ersetzt in ihrer Stellungnahme den
Begriff "AusländerInnen" mit demjenigen der "MigrantInnen",
um von der Konnotation der Ausgrenzung und Stigmatisierung wegzukommen.
1.1. "Integration"
Die Gleichstellung aller EinwohnerInnen, unabhängig von ihrer Herkunft
und ihrem Geschlecht, bildet die eigentliche Voraussetzung für eine gute
"Integrations"-Politik. Dass in einem "Spezial"-Gesetz für
Nicht-EU-MigrantInnen die Gesetzesartikel zur "Integration" eingefügt
sind, weist sehr deutlich auf die überholte Auffassung hin, "Integration"
beziehe sich als Assimilationsmassnahme auf eine besondere Kategorie von MigrantInnen.
Die unausgewogene Zusammensetzung der Kommission (ohne VertreterInnen von Einwanderungsgruppen
aus dem Nicht-EU-Raum) kommt hier sehr deutlich zum Ausdruck.
"Integration" erfordert ein eigenes Gesetz, da sie nicht nur Nicht-EU-Angehörige,
sondern auch EU-Angehörige und SchweizerInnen betrifft.
1.2. Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Die in den beiden Regelwerken enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
diskriminieren MigrantInnen aus Ländern ausserhalb der EU gegenüber
den BürgerInnen der EU und der Schweiz in unhaltbarem Ausmasse. Die Rechtsungleichheit
zwischen den beiden Zuwanderungskategorien schafft nicht nur eine krasse Chancenungleichheit
unter den Zuwandernden und Zugewanderten, sondern auch eine Wahrnehmung in der
Bevölkerung von "minderwertigen" MigrantInnen.
Wie der Begleitbericht zum AuG-Entwurf festhält, sollen Aufenthaltsbewilligungen
zu Erwerbszwecken für Personen aus Nicht-EU-Staaten nur an "Führungskräfte,
Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte" ausgestellt
und - im Unterschied zu den Bestimmungen für EU-BürgerInnen - anzahlmässig
begrenzt werden. Allerdings sind Gesetzesentwurf und Begleitbericht hierzu äusserst
widersprüchlich. Implizit voraussetzend, dass die aus der EU zuwandernden
Arbeitskräfte die Nachfrage nach weniger qualifizierten ArbeitnehmerInnen
nicht befriedigen können, sieht der AuG-Entwurf (Art. 26) neben Investoren,
Kaderpersonen, WissenschaftlerInnen in Ziffer c. auch die "Zulassung"
von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen vor. Solche Berufsleute
aus Ländern ausserhalb der EU, die gerade nicht zur "Elite" der
Manager und Spezialisten gehören, erhalten einen wesentlichen Teil unserer
Wirtschaft (z.B. das Gastgewerbe und die Hotellerie, das Bau- und Reinigungsgewerbe,
den Verkauf, die Menschenpflege und das Unterhaltungsgewerbe) aufrecht. Mit
Ziffer c wird die stets wiederholte Behauptung, unsere Wirtschaft brauche nur
Hochqualifizierte aus Nicht-EU-Staaten, Lügen gestraft.
Während die bilateralen Verträge zukunftsgerichtet sind, orientiert
sich der AuG-Entwurf an einer überholten Migrationspolitik. Die Ausrichtung
auf eine momentan verstärkte wirtschaftliche Nachfrage nach hochqualifizierten
Arbeitskräften verstellt nicht nur den Blick auf gesamtgesellschaftliche
Bedürfnisse, sondern auch auf die gesellschaftliche Entwicklung der letzten
Jahre und der nächsten Jahrzehnte.
Die vorgeschlagenen Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen lassen jegliche
"Gender"-Perspektive vermissen. Sie enthalten implizit zahlreiche
indirekte Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Es reicht nicht, eine
Gleichstellungsbeauftragte in die vorbereitende Kommission einzubeziehen, die
regelmässig überstimmt wird. Die Schweizer Behörden sind mit
der Aktionsplattform der UNO-Weltfrauenkonferenz von Peking und dem Aktionsplan
der Schweiz zur Gleichstellung von Frau und Mann die Verpflichtung eingegangen
"eine Methodologie für einen umfassenden Gleichstellungsansatz zu
erarbeiten und bei allen Programmen, Politiken und Praktiken anzuwenden (gender
mainstreaming)."
1.3. "Missbrauchsbekämpfung"
Einer wirksamen Integrationspolitik und einem entwicklungsorientierten Zusammenleben
widerspricht die sogenannte "Missbrauchsbekämpfung", die den
AuG-Entwurf prägt. Damit sind MigrantInnen (aus Nicht-EU-Ländern),
ähnlich wie Asylsuchende, einem generellen "Missbrauchsverdacht"
ausgesetzt und werden pauschal dazu gezwungen, laufend ihre Konformität
und "Unschuld" zu beweisen. Wenn Immigration, wie im Begleitbericht
(und auch im Gesetzesentwurf), schwerpunktmässig mit "Missbrauch",
Kriminalität und Gefährdung der "Sicherheit" assoziiert wird,
wird Immigration schlechthin als Gefahr definiert. Eine solche Wahrnehmung ist
genuin fremdenfeindlich und bildet die Grundlage von Rassismus.
"Missbrauchsbekämpfung", wie sie der Begleitbericht zur Diskussion
stellt und der Entwurf vorschlägt, führt zu schweren Eingriffen in
die Privatsphäre und in die Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die
"Mitwirkungspflicht" zwingt MigrantInnen (wie bis anhin die Asylsuchenden)
zur Akzeptanz von menschenrechtlich unhaltbaren Vorkehrungen.
Die Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg zeigen, wie wichtig die Hilfe an
Menschen ohne
Einreise- und Aufenthaltsrecht in Not ist. Die Bestrafung von Menschen, die
solche Hilfe leisten, widerspricht jedem demokratischen und ethischen Rechtsempfinden.
Der im vergangenen Jahrzehnt aufgebaute Popanz der "Schlepperkriminalität"
verkennt, dass ein grosser Teil der Flucht- und Unterhaltshilfe von Verwandten
oder zugewandten Personen ausgeübt wird. Die Abriegelung der Grenzen hat
erst die "illegale" Einreise in grösserem Ausmasse hervorgebracht
und eine Professionalisierung der Fluchthilfe unausweichlich gemacht.
1.4. Datenschutz und Amtshilfe
Der Datenschutz, wie ihn der Gesetzesentwurf vorschlägt, schreibt nur
die Vollmachten der Behörden auf den Betrieb der Datensammlungen fest,
nicht aber die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
und Löschungsfristen. MigrantInnen werden unabhängig von ihrem Status
als Objekte der behördlichen und polizeilichen Datenbearbeitung, nicht
aber als Subjekte gesehen, die Anrecht auf den Schutz ihrer Persönlichkeit
haben.
Gemäss dem heute geltenden AusländerInnengesetz (ANAG) wird bestraft,
wer aus Gewinnsucht "einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder
das rechtswidrige Verweilen erleichtert oder vorbereiten hilft. Eine solche
Unterstützung ist aber straflos, wenn sie aus achtenswerten Beweggründen
geleistet wird". Der Entwurf zum neuen Ausländergesetz (AuG) will
die Berücksichtigung des Unterstützungsmotivs streichen: bestraft
sollen alle werden, die Sans-papiers das Leben erleichtern. In diesem Zusammenhang
ist auch Artkel 85 (Amtshilfe) zu sehen, nach welchem die Behörden des
Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet sind, "im Einzelfall
Tatsachen bekannt zu geben, die für den Vollzug dieses Gesetzes massgebend
sein können." Diese behördliche Auskunftspflicht verhindert,
dass Sans-papiers ihre in den UNO-Menschenrechtskonventionen festgehaltenen
Rechte wahrnehmen können, ohne zu riskieren, unmittelbar ausgeschafft zu
werden.
2. Gegenkonzept
Dem missratenen AuG-Entwurf möchten wir ein eigenes, entwicklungsfähiges
und gleichstellungsorientiertes Konzept entgegensetzen, das auf einer anderen
Wahrnehmung von Migration und den Menschen mit Migrationserfahrung beruht.
"Migration findet statt. - Migration ist ein Teil des modernen Gesellschaftsgefüges
- Migration ist nicht zufällig". Migration hat immer stattgefunden,
doch hat sie sich in ihren Destinationen und in ihrer Zusammensetzung verändert.
Seit der Einführung des ANAG "ist eine MigrantInnengruppe auf die
andere gefolgt, aber die offizielle Politik hat diese Realität im Grunde
bis heute nie anerkannt. Die Schweiz ist kein Einwanderungsland, so lautet immer
noch die Position des Bundesrates. Gleichzeitig ist überdeutlich, dass
dies nicht mit der Realität übereinstimmt. Die Psychologie würde
hier von Wirklichkeitsverdrängung sprechen".
Einwanderung erfolgt aus verschiedenen Motiven: aus Gründen der engen
sozialen Beziehungen (aus "familiären" Gründen), zu Erwerbszwecken,
aus medizinischen Gründen oder zur Erlangung einer Ausbildung.
Die Aufenthaltsbedingungen müssen für alle MigrantInnen, insbesondere
für die ersten zwei genannten "Motivgruppen", gleich sein, unabhängig
von ihrem nationalen, ethnischen oder sozialen Hintergrund und unabhängig
von ihrer wirtschaftlichen Position, von ihrem Vermögen oder von anderen
Positionen (Art. 7 der UNO-Konvention zum Schutze der WanderarbeiterInnen und
deren Familien, nachfolgend MigrantInnenkonvention genannt). Der Aufenthaltsstaat
soll, gemäss Konvention, allen MigrantInnen das Recht auf Familieneinheit
gewähren und die Familienzusammenführung für alle MigrantInnen
erleichtern. Er soll den Zugewanderten und ihren Familienangehörigen möglichst
dieselben Rechte wie den StaatsbürgerInnen zuerkennen und den Zugang zu
Bildung, Berufsausbildung, zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen und medizinischen
Leistungen gleichermassen offenhalten.
Das Prinzip des "jus sanguinis" (Recht des Blutes) muss, so das
Konzept von Solidarité sans frontières, vom "jus solis"-Prinzip
abgelöst werden: Analog den BügerInnenrechten müssen die politischen,
sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte nicht über die "Blutsbande",
sondern über das Domizil bestimmt werden.
Bei MigrantInnen ohne regulären Aufenthalt soll aufgrund der Aufenthaltsdauer,
der Beschäftigung oder anderer wichtiger Gesichtspunkte eine Regularisierung
möglich sein (Art. 69, Abs. 2 der MigrantInnenkonvention). Ein Ausländergesetz
muss, ähnlich der MigrantInnenkonvention, schwergewichtig die Rechte der
MigrantInnen schützen, da sie die gesellschaftlich schlechtest geschützte
Gruppe bilden und in überdurchschnittlichem Masse Übergriffen und
Diskriminierungen ausgesetzt sind.
2.1. Integration
Integrationdiskurse und -konzepte beinhalten immer auch Vorstellungen der
Einordnung in Machtverhältnisse. Ein gleichstellungspolitischer Ansatz,
wie ihn Solidarité sans frontières vertritt, erfordert deshalb
auch einen kritischen Umgang mit bevormundenden Integrationsmodellen, auch wenn
sie gut gemeint sind. Die Prämisse, dass MigrantInnen generell oder als
Gruppe spezifische Eigenschaften anhaften, verneinen wir. Wir schliessen uns
dem im "Basler Leitbild" vollzogenen Paradigmawechsel "vom Defizitansatz
zum Potentialansatz" an: "Inskünftig soll in den konkreten Massnahmen
das vorhandene menschliche Potential an Errungenschaften, Fähigkeiten und
Kompetenzen im Vordergrund stehen, und die Integration als gesamtgesellschaftliches
Anliegen, das heisst gleichermassen von Einheimischen und Zugezogenen, verstanden
werden." Soziale Probleme können im bewussten Umgang mit Differenz
nicht als "Ausländerproblem" angegangen werden.
Die "Integration" betrifft die ImmigrantInnen aus den Staaten der
EU und ausserhalb der EU sowie die SchweizerInnen gleichermassen. Sie muss in
einem eigenem Gesetz erfasst werden und nicht Teil des AuG sein. Das AuG sowie
andere Gesetze (z.B. das Einbürgerungsgesetz) haben die Voraussetzungen
oder das Fundament bereitzustellen, auf denen ein (gesamtgesellschaftliches)
Integrationsgesetz aufbauen kann. Ein Integrationsgesetz muss die folgenden
Aspekte umfassen:
- MigrantInnen müssen soweit als möglich
in ihren sozialen, wirtschaftlichen kulturellen, bürgerlichen und politischen
Rechten den StaatsbürgerInnen gleichgestellt sein. Es sind vor allem
die einschränkenden Aufenthaltsbedingungen für MigrantInnen, die
Problemkonstellationen hervorrufen, denen ausschliesslich MigrantInnen ausgesetzt
sind und gemeinhin als "Integrationsproblem" der MigrantInnen ausgegeben werden.
- Integration muss als gesamtgesellschaftlicher Umstrukturierungs-
und Lernprozess gesehen werden, der alle EinwohnerInnen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
erfasst. Er umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung, Kultur, Gesetzgebung,
Sozialwesen, Arbeit, Freizeit, Wohnen und Politik.
- Die Bildung oder die Verstärkung von stereotypen
Vorurteilen durch herkunftsbezogene Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
sind zu vermeiden.
- Unabhängige Institutionen gegen Rassismus und
gegen fremdenfeindliche Vorurteile sind so einzurichten, dass sie einen wirksamen
Schutz vor Diskriminierung (aufgrund der Ethnie, der nationalen Herkunft und
der Anschauungen) gewährleisten.
- Vertrauensbildende und positive Massnahmen sollen
bestehende Ungleichheiten korrigieren.
- Um den gesellschaftlichen Gewinn durch die interkulturelle
Vielfalt sichtbar zu machen, muss im Bereich Asyl und Migration eine positive
Sprache entwickelt und benutzt werden.
2.2. Einwanderungspolitik
Die folgenden Grundgedanken leiten unser einwanderungspolitisches Konzept:
- Die Einwanderungsbestimmungen dürfen nicht
nach Herkunft, Nationalität, sozialer Stellung, Religion, "Ethnie" und
Geschlecht diskriminieren.
- Sie soll prioritär von gesamtgesellschaftlichen
Interessen ausgehen und den sozialen (und nicht nur familiären) Bindungen
Sorge tragen.
- Sie beruht auf keinen "AusländerInnenkontigenten"
oder Begrenzungszahlen.
- Sie soll der "Illegalisierung" der Einreise entgegenwirken.
- Sie soll der Segmentierung des Arbeitsmarktes nach
Herkunft und Geschlecht entgegenwirken.
Migration darf nicht mit der Zirkulation von Waren und Kapital verglichen werden.
Menschen sind - bei aller Individualität - soziale Wesen, brauchen den
Rückhalt von sozialen Netzen, leben mit Kindern, betagten Angehörigen
sowie anderen Nahestehenden zusammen und tragen diesen gegenüber soziale
Verantwortung. Das Recht, enge soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten und
zu leben, muss allen Menschen zustehen und darf nicht auf die sogenannte Kernfamilie
mit heterogeschlechtlichen Ehepartnern beschränkt sein. Die engen sozialen
Beziehungen sind die Grundlage der Gesellschaft - auch in der heutigen mobilen
Gesellschaft. Die Immigration zu Erwerbszwecken bildet nur einen Teilaspekt
unter anderen nicht weniger wichtigen Migrationsmotiven. Dabei ist den gesellschaftlich
unterschiedlichen Positionen von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.
Unter den genannten Voraussetzungen lassen sich verschiedene Einwanderungsmodelle
entwickeln, die eng verknüpft sein müssen mit einem Aufenthaltsstatus
ohne Diskriminierungen. Bis zu dessen Institutionalisierung benötigen MigrantInnen
jedoch einen zusätzlichen Schutz, um vor Ausbeutung, Rassismus und Unrecht
geschützt zu werden. Deshalb sind die Vorschläge der Initiative Goll
aufzunehmen. MigrantInnen sollen gegen Unrecht, wie sexuelle und/oder arbeitsmässige
Ausbeutung, Vorenthaltung von Rechtsansprüchen klagen können, ohne
das Risiko einzugehen, vor den gerichtlichen Entscheiden abgeschoben zu werden.
Deshalb muss ein wirksamer sozialer und rechtlicher Schutz für KlägerInnen
und ZeugInnen institutionalisiert werden, wie dies die UNO-Spezialkonferenz
(Peking+5) "Women 2000" - mit Beteiligung der Schweiz - im Juni 2000
für Frauen empfiehlt.
2.3. Vertrauensbildende Massnahmen statt "Missbrauchbekämpfung"
Ohne Einwanderungs- und Aufenthaltsbeschränkungen gäbe es keine
Sans-papiers. Die Zunahme der "Sans-papiers" beruht auf der Zunahme
restriktiver Bestimmungen im Migrationsbereich. "Wo die Möglichkeit
der Einwanderung und des Aufenthalts so begrenzt ist, wie in Europa, bleibt
den MigrantInnen oft nur die Option der Illegalität". Die meisten
europäischen Länder kennen jedoch auch Massnahmen zur Regulierung
von Sans-papiers.
Unser Konzept beruht auf vertrauensbildenden Massnahmen einerseits und auf
der Möglichkeit, Konflikte fair auszutragen, andererseits. Sans-papiers
müssen ein gegen sie verübtes Unrecht vor Gericht einklagen können,
ohne dass sie wegen ihrem fehlenden Aufenthaltsrecht belangt werden. Von besonderer
Bedeutung ist dies für vom Frauen- und Kinderhandel Betroffene. Diese -
und ihre ZeugInnen - benötigen zusätzliche Schutzbestimmungen, wenn
man die Bekämpfung des Menschenhandels ernst nehmen will.
Das in der Kinderkonvention und in der Bundesverfassung festgehaltene Recht
auf Schule muss auch für Sans-papiers-Kinder gelten. Dieses Recht muss
explizit festgehalten werden. Schulbehörden dürfen daher auch keiner
behörlichen Auskunftspflicht unterworfen werden.
Wir unterstützen die Forderungen nach Ombuds- und weiteren Schlichtungsstellen
sowie die Institutionalisierung von "AusländerInnen"-Delegierten
auf der kantonalen und eidgenössischen Ebene.
Die Zwangsmassnahmen sind nicht auszubauen, sondern zu beseitigen. Den Abgewiesenen
müssen bessere Rechtsmittel zugestanden werden, mit denen sie sich wirksam
gegen Fehlentscheide wehren können. Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss
ihnen in jedem Falle gewährt werden. Bei einer Wegweisung muss deren Zulässigkeit
und Zumutbarkeit durch eine zuständige Instanz geprüft werden können
(Art. 3 EMRK).

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