Ermächtigung von Behörden und Polizei statt Datenschutz
Bemerkungen zum 13. Kapitel des AuG und damit zusammenhängenden
Artikeln
Das 13. Kapitel des AuG-Entwurfes hat eindeutig eine falsche Überschrift.
In keinem einzigen Artikel dieses Kapitels geht es um den Schutz der Daten
und damit der Persönlichkeitssphäre von AusländerInnen.
Nach subjektiven Rechten der Auskunft oder Löschung von Daten über
das hinaus, was ohnehin vom Datenschutzgesetz vorgeschrieben ist, nach
Löschungsfristen oder Benachrichtigungspflichten der Behörden,
nach all dem also, was gemein hin datenschutzrechtliche Regelungen sind,
sucht man hier vergebens. Finden wird man hier statt dessen Ermächtigungen
und Befugnisse der Behörden. Gegenstand der in diesem Kapitel enthaltenen
Normen ist einzig und allein die gesetzliche Absicherung der bestehenden
Formen der Datenbearbietung des Bundesamtes und der Kantone sowie der
vorgesehenen neuen Formen der Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von
Ausländerdaten. Zweifellos verlangt das datenschutzgesetz, dass jede
Datenbearbeitung durch ein formelles Gesetz gedeckt ist. Beim Datenschutz
geht es aber um mehr: es geht um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
das, wie das Bundesgericht unlängst festgehalten hat, ein fester
Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und damit Verfassungsrang
hat.
Bei einer Totalrevision des schweizerischen Ausländerrechts wäre
erwartbar gewesen, dass auch hinsichtlich der Datenbearbietung über
die Bücher gegangen würde. Dies um so mehr, als MigrantInnen
(und Asylsuchende) schon heute die am stärksten erfasste Bevölkerungsgruppe
in der Schweiz sind und es für die Weitergabe ihrer Daten kaum Grenzen
gibt - weder im Inland, was die Auskunft an und die Zugriffsmöglichkeiten
insbesondere von Behörden im polizeilichen und strafrechtlichen Bereich
angeht, als auch hinsichtlich der Weitergabe ins Ausland. Statt einer
Begrenzung und einschränkender Regelungen erfolgt hier ein weiterer
Ausbau der behördlichen Befugnisse.
Die Art und Weise der Datenbearbeitung im ausländerrechtlichen Bereich
sowie die Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen ist diktiert von
der Ausrichtung des Gesetzes. Schon das bisherige ANAG war ein besonderes
Polizeigesetz. Im AuG-Entwurf wird das Gewicht der Missbrauchsbekämpfung
und der Zwangsmassnahmen weiter verstärkt. Die Folge davon ist, dass
auch die Datenbearbeitung nicht die normaler Verwaltungsbehörden
ist, sondern von Zwang und Misstrauen geprägt ist.
Amtshilfe und Weitergabe
Nicht im 13.Kapitel aber von entscheidender datenschutzrechtlicher Bedeutung
ist der Amtshilfe-Artikel 92. In Absatz 2 werden die Behörden des
Bundes, der Kantone und Gemeiden ohne jede Einschränkung zur Bekanntgabe
von Daten an die Fremdenpolizeien und das BfA verpflichtet. Hier würde
man mindestens einen Hinweis darauf erwarten, dass eine Weitergabe unterbleiben
kann, wenn der Zweck der Tätigkeit der angefragten Behörden
damit gefährdet würde, bzw. unterbleiben muss, wenn schützenswerte
Interessen der Betroffenen einer Weitergabe entgegenstehen. Der AuG-Entwurf
geht offensichtlich davon aus, dass ausländerrechtliche Massnahmen,
die in aller Regel dem Betroffenen zum Nachteil gereichen, über allen
anderen Verwaltungszwecken und in jedem Fall über den Interessen
der Betroffenen stehen. Dementsprechend fehlen jegliche Pflichten der
zur Bekanntgabe von Daten angefragten Behörden, die Rechtmässigkeit,
die Verhältnismässigkeit oder Erforderlichkeit einer Weitergabe
zu prüfen.
Dasselbe gilt bei den Meldepflichten der Behörden - also der Weitergabe
ohne Ersuchen - nach Absatz 3. Grundsätzlich ist es bedenklich, dass
bereits die Eröffnung einer Strafuntersuchung, also gegebenenfalls
ein falscher Verdacht, eine Bagatelle o.dgl. mitgeteilt werden muss. Wenn
die Eröffnung der Strafuntersuchung mitgeteilt wird, dann muss der
Gesetzgeber zur Wahrung rechtsstaatlicher Minimalia dafür sorgen,
dass auch entlastende Informationen und insbesondere die Einstellung oder
gar ein Freispruch weitergegeben werden müssen. Ganz inakzeptabel
ist die Verpflichtung der Standesämter zu Spitzeldiensten der Fremdenpolizei,
wie das in Abs. 3 Bst. c. angestrebt wird.
In die gleiche Richtung gehen die Regelungen über den Datenaustausch
mit Beförderungsunternehmen. Angestellte von Reiseunternehmen dürfen
nicht zu Hilfspolizisten degradiert werden. Eine Weitergabe entsprechender
Listen an diese Unternehmen verletzt in jedem Falle die Sorgfaltspflicht.
Ein systematischer Datenaustausch, d.h. der online-Zugriff der Polizei-
und Ausländerbehörden auf sämtliche Daten der Reiseunternehmen
oder der Abgelich von Passagierlisten hinter dem Rücken der Betroffenen
ist inakzeptabel. In jedem Falle muss den betroffenen die Weitergabe ihrer
Reiseinformationen an die Polizei oder Grenzpolizei mitgeteilt werden.
Die Regelungen über die Datenweitergabe ins Ausland sind schlicht
fahrlässig. Der schweizerische Datenschutzstandard bzw. ein entsprechender
Standard in einem anderen Staat oder bei einer internationalen Organisation
bieten als solche keine Gewähr dafür, dass bei einer Bekanntgabe
an ausländische Behörden keine Missbräuche (hier hat das
Wort seine berechtigung) erfolgen. Wenn Daten regelmässig weitergegeben
werden, müssen die Standards dieser Weitergabe benannt und vertraglich
festgelegt werden (Welche Daten werden geliefert, wer kontrolliert die
Daten, wer ist für die Bearbeitung zuständig, wann werden die
Daten gelöscht etc.) Erst dann wird aus dem Datenschutzstandard ein
wirklicher Schutz. Wenn daten nur im Einzelfalle weitergegeben werden,
dann muss das Bundesamt eben in diesem Einzelfall dafür Gewähr
bieten, dass die Informationen nicht z.B. für Zwecke der politischen
Polizei oder der rassischen und ethnischen Verfolgung genutzt werden.
In Rückübernahme- und Transitabkommen sind dementsprechend Datenschutzbestimmungen
und vor allem Kontrollmechanismen einzubauen. Wenn die betreffenden Staaten
nicht selbst einen Datenschutzstandard einhalten, dann ist die Schweiz
dazu verpflichtet, von sich aus Vorsicht walten zu lassen. Wir erinnern
daran, dass das EJPD noch 1997 - also kurze Zeit, bevor die NATO ihren
"humanitären Krieg" gegen Jugoslawien führte - mit
dem Milosevic-Regime ein Rückübernahme-Abkommen abschloss. Derartige
Abkommen sind inakzeptabel, wenn sie nicht Schutzstandards für die
Betroffenen - und dazu gehört der Datenschutz - enthalten.
Informationssystem
In Bezug auf das Informationssystem - sprich: das zentrale Ausländerregister
ZAR bzw. dessen erneuerte Auflage "Ausländer 2000" - stellen
sich die oben aufgeführten Probleme der Datenweitergabe in besonderem
Masse. Der Gesetzgeber sollte sich dafür entscheiden, das neue ZAR
tatsächlich auf die Rolle einer Verwaltungsdatei zu reduzieren und
alle automatischen Beziehungen dieses Informationssystems zur Polizei
und zu polizeilichen Zwecken kappen. Das bedeutet zum einen, auf die Speicherung
von strafrechtlichen oder polizeilich-relevanten Fragen zu verzichten,
und zum anderen, eine Weitergabe von Daten an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden
nur im Einzelfalle zuzulassen.
Die Informationstechnik macht den Datenaustausch durch online-Verbindungen
zum Kinderspiel, der Datenschutz lebt aber von der Gewaltenteilung.
Biometrie
Die Erfassung biometrischer Daten war im Vorentwurf noch nicht vorgesehen
(Art.97). Sie ist offensichtlich - übrigens nicht nur in der Schweiz
- eine Überreaktion nach den Anschägen des 11. Septembers. Die
geplante "offene" Regelung ist ein Freipass für die Behörden.
Weder wird dargelegt, welche biometrischen Daten denn erfasst werden sollen,
noch enthält die Regelung Hinweise darauf, wann Zweifel an der Identität
gegeben sein sollen und wann dementsprechend die Erfassung solcher Daten
erlaubt sein soll. Schon unter diesen rein immanenten Gesichtspunkten
wird deutlich, dass die Regelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspricht.
Praktisch ist davon auszugehen, dass eine solche Erfassung zumindest bei
bestimmten Herkunftsländern regelmässig oder gar generell bei
allen AusländerInnen vorgenommen wird, wie das bereits heute im Asylbereich
der Fall ist. Um zu verstehen, was das bedeutet, muss man sich nur vorstellen,
dass sich SchweizerbürgerInnen bei der Beantragung eines Visums von
den Behörden des Landes, in das sie reisen wollen, erkennungsdienstlich
behandeln lassen müssten, also eine Prozedur über sich ergehen
lassen müssten, die ansonsten nur für Personen vorgesehen ist,
die einer Straftat verdächtigt werden.
Zu erwarten ist weiter, dass diese Daten auch in den Ausländerausweisen
eingetragen werden, deren Format und Inhalt der Bundesrat allein per Verordnung
festlegen kann.
Genausowenig akzeptabel ist die vorgesehene Videoüberwachung und
Gesichtserkennung, die bereits jetzt im Flughafen Kloten getestet wird.
Der Datenschutzbeauftragte hat zurecht festgehalten, dass diese Überwachung
weder zweck- noch verhältnismässig ist, weil nur eine absolute
Minderheit der so erfassten Personen illegal einreisen wollen. An dieser
Unverhältnismässigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn
sie gesetzlich verankert würde.
Heiner Busch, Juli 2002

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