AuG: Den Ausländerbehörden dauert das ordentliche
Gesetzgebungsverfahren zu lange
Stückweise Umsetzung des AuG durch Teilrevisionen von Verordnungen
des ANAG
(Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer/BVO
und Verordnung über die Integration der AusländerInnen/VIntA)
Ende Juni hat das IMES (ehemals: Bundesamt für Ausländerfragen)
eine Teilrevision von zwei Verordnungen in die Vernehmlassung bis Ende
September 2003 geschickt. So will das Amt die Frist des Familiennachzugs
auf fünf Jahre nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einschränken.
Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bewilligt werden,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden (Art.
38 Abs. 3 und 4). Dies liegt jedoch im fremdenpolizeilichen Ermessen und
soll nur in Ausnahmefällen geschehen.
Diese Einschränkung des Familiennachzugs ist bereits in der bundesrätlichen
Botschaft zum AuG (Art. 46) vom 8.3. 2002 enthalten. Begründet wird
die Einschränkung durch die bessere Integrationsfähigkeit der
Kinder, falls diese sofort nachgezogen werden. Für viele Nicht-EU-Angehörige
wird dadurch der Familiennachzug verbaut, insbesondere wenn sie in den
ersten fünf Jahren ihres Aufenthaltes zu wenig verdienen.
Den Bundesbehörden geht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
zu langsam: "Mit dem Inkrafttreten des AuG ist allerdings weder
in diesem noch voraussichtlich im nächsten Jahr zu rechnen",
steht im "erläuternden Bericht zur VIntA und zur BVO".
Die Änderung von Verordnungen liegt in der Kompetenz der Verwaltung.
Mit der Verordnungsrevision kann sie eine neue Praxis durchsetzen und
Fakten schaffen, bevor das Parlament die Änderung überhaupt
in Erwägung zieht.
Änderungen erfährt auch die noch junge Verordnung über
die Integration der AusländerInnen (VIntA) vom 13.9. 2000. Positiv
ist, dass neu auch vorläufig Aufgenommene (wenn der Wegweisungsvollzug
weder zulässig noch zumutbar ist) in Integrationsmassnahmen einbezogen
werden. Negativ hingegen ist, dass die Erteilung einer Aufenthalts- oder
Kurzaufenthaltsbewilligung unter anderem vom Besuch eines Sprach- oder
Integrationskurs abhängig gemacht werden kann. "...das Vorhandensein
oder Ausbleiben von Integrationsbemühungen, erläutert der Bericht,
kann im Rahmen eines beschränkten Anreiz- und Sanktionssystems honoriert
bzw. sanktioniert werden."
Die in die Vernehmlassung geschickten Texte können auf der Homepage
des IMES (www.auslaender.ch) abgerufen werden. Es wäre wünschbar,
wenn wir NGOs und andere Organisationen untereinander über das weitere
Vorgehen absprechen würden.
Sosf, 2. Juli 2003

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