Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung (IMES)
Sektion Recht und Datenschutz
Quellenweg 15
3003 Bern-Wabern
Bern, den X.X.2003
Vernehmlassung zur Teilrevision der Integrationsverordnung (VIntA) und
der Begrenzungsverordnung (BVO)
Stellungnahme von Solidarité sans frontières ENTWURF
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, Ihnen unsere Stellungnahme
zu den Teilrevisionen der VIntA und der BVOzur Kenntnis zu bringen .
Allgemeine Bemerkungen
Die Teilrevision ist überhastet
Das schweizerische AusländerInnen- und Asylrecht ist überhasteten
und unkoordinierten Änderungen ausgesetzt. Es ist aus demokratiepolitischen
Gründen höchst bedenklich, vor der Diskussion über die
Gesetzesrevision des ANAG (AuG) im Bundesparlament einzelne bundesrätliche
Vorschläge der Botschaft bereits auf dem Verordnungsweg einzuführen
und und damit neue Fakten zu schaffen. Wir kritisierten ebenso das vorschnelle
Vorgehen mit den dringlichen Massnahmen im Asylbereich (siehe dazu die
Stellungnahm von Solidarité sans frontières vom 20. Juni
2003 in der Vernehmlassung zum Entlastungsprogramm 2003).
Gegen das diskriminierende 2-Kreise Modell
Unsere Stellungnahme in der Vernehmlassung zur Teilrevision der BVO
erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir grundsätzlich jegliche Diskriminierung
von Personen aufgrund ihrer nationalen Herkunft ablehnen. Die Diskrepanz
zwischen dem zu befürwortenden Personenfreizügigkeitsabkommen
mit der EU und dem AusländerInnengesetz schafft markante Ungleichheiten
zwischen EU-BürgerInnen und Drittstaatsangehörigen in der Schweiz,
wie beim Familiennachzug, in der Rechtsstellung von KurzaufenthalterInnen,
von ausländischen Ehegatten oder beim Datenschutz . Die Eidgenössische
Kommission gegen Rassismus hat diese Diskriminierung ebenfalls kritisiert
(Stellungnahme zum Dualen Zulassungsystem der Schweizer Ausländerpolitik,
2. Mai 2003). Die Schlechterstellung von Nicht-EU-Angehörigen muss
beseitigt statt, wie mit der Teilrevision der BVO vorgeschlagen, verstärkt
werden.
Wir lehnen deshalb die vorgeschlagene Teilrevision der BVO ab und fordern
stattdessen eine Abschaffung aller Bestimmungen, welche das Menschenrecht
auf Familienleben einschränken. Immerhin ist die Schweiz verschiedenen
Abkommen beigetreten, die dieses Recht ausdrücklich schützen
(z.B. EMRK in Art. 8, UNO-Sozialrechtspakt in Art. 10, UNO-Zivilrechtspakt
in Art. 17, Kinderrechtskonvention in Art. 7 – 10 + 16).
Die Familie spielt in der Migration eine integrationsfördernde
Rolle. (vgl. Studie "Familien und Migration" der Eidg. Koordinationskommission
für Familienfragen EKFF, 2002). Familiennachzug und Integration hängen
deshalb eng zusammen. Über den Familiennachzug gleicht sich zudem
das Missverhältnis zwischen den Geschlechtern unter den Einwandernden
aus – die bewilligte Arbeitsmigration aus Nicht-EU-Ländern
ist vorwiegend männlich. Die Einschränkung des Familiennachzugs
wäre also nicht nur diskriminierend, sondern hätte auch demographisch,
sozial und "integrativ" nachteilige Konsequenzen.
Wären die in der Schweiz lebenden MigrantInnen aus Nicht-EU-Ländern
in ihren Rechten den EU-Angehörigen gleichgestellt, hätten sie
kaum Mühe, sich zu "integrieren". Um die Integration von
Nicht-EU-Angehörigen zu fördern, müssen zuerst ihre rechtlichen
Diskriminierungen beseitigt werden, wie sie sie beispielsweise durch den
InländerInnenvorrang auf dem Arbeitsmarkt, durch die Nichtanerkennung
ihrer Diplome oder durch die viel zu enge Zweckbindung ihres Aufenthaltes
erfahren. Nicht-EU-Angehörige leiden zudem unter weiteren Benachteiligungen,
wie Lohndiskriminierung, Schlechterstellung auf dem Wohnungsmarkt und
herabmindernden Vorurteilen. Die Situation der Migrantinnen wird durch
die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf doppelte Weise verschärft.
Was den Erwerb der Landessprachen betrifft, so sind erst einmal ausreichend
kostenlose oder -günstige Kurse einzurichten, auch solche für
Personen mit geringer Schulbildung und grosser Lernhemmung.
Diverse wissenschaftliche Untersuchungen in der Schweiz sind zum Schluss
gelangt, dass es nicht so sehr an der Integrationsbereitschaft von MigrantInnen
mangelt, sondern dass vor allem rechtliche Einschränkungen eine Integration
behindern.
Integration als gegenseitiger Prozess bedeutet politische Partizipation
aller
Der erläuternde Bericht zum Verordnungsentwurf bezeichnet Integration
als einen "gegenseitigen Prozess" von SchweizerInnen und AusländerInnen
(Absatz 2.1.2, erster Abschnitt). Diese auch von uns mitgetragene Haltung
widerspiegelt sich allerdings nicht in den vorgeschlagenen Verordnungsartikeln.
Im Gegenteil: Artikel 3a VIntA dehnt die einseitigen Verpflichtungen der
AusländerInnen erheblich aus; es existiert kein entsprechender Artikel
über Verpflichtungen der SchweizerInnen. Es ist rechtsstaatlich ausserordentlich
bedenklich, wenn der Staat sich anschickt, den EinwohnerInnen über
Gebühr Vorschriften über ihr Verhalten zu machen – umso
mehr, wenn er dies für einzelne Bevölkerungsgruppen tut, die
zudem noch über weniger Rechte verfügen. Es ist geradezu zynisch,
von denjenigen Personen die Respektierung demokratischer Prinzipien zu
fordern, die grundsätzlich von demokratischen Prinzipien ausgeschlossen
sind (Art. 3a, Abs. 2).
Die Integration beschränkt sich im Verordnungsentwurf auf das "gesellschaftliche
Leben". Wir meinen, dass auch eine möglichst grosse politische
Partizipation aller EinwohnerInnen anzustreben ist. Nur so kann die Mitverantwortung
auch von MigrantInnen für die Gestaltung des Zusammenlebens zum Tragen
kommen. Mitverantwortung heisst nach unserem demokratischen Verständnis
auch Mitsprache und Mitentscheidung. Es sind deshalb günstige Bedingungen
zu schaffen, damit alle EinwohnerInnen effektiv und damit auch politisch
an der Entwicklung der Gesellschaft teilnehmen können.
Rechtssicherheit und einheitliche Politik fördern
Die VIntA-Teilrevision will die Kompetenz der kantonalen Behörden
erweitern. Einerseits soll ein "beschränktes Anreiz- und Sanktionssystem"
aufgebaut werden, in dessen Rahmen die kantonalen fremdenpolizeilichen
Behörden nach eigenem Ermessen den "Grad der Integration"
bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Anordnung von
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewichten (Art. 3a, Abs. 3). Andererseits
sollen Prüfung und Empfehlungen bezüglich Projektbeiträgen
für Integrationsprojekte nicht mehr zwingend Aufgabe der EKA sondern
von kantonalen Integrationsdelegierten oder ähnlicher Institutionen
sein. Beide Änderungen lehnen wir unter anderem auch deshalb ab,
weil sie die kantonalen Unterschiede in der ausländerrechtlichen
Auslegung und Praxis verstärken. Ziel der Integrationsverordnung
muss eine einheitliche und klare Rechtsgrundlage sein, welche ein einvernehmliches
Zusammenleben fördert.
Die Positionen von Solidarité sans frontières
Unsere konkreten Stellungnahmen mit Begründung sind in der folgenden
Synopse dargestellt. Hier fassen wir unsere Position in einer kurzen Übersicht
zusammen.
-
Solidarité sans frontières (Sosf) begrüsst eine
Ausweitung von Integrationsangeboten auf vorläufig aufgenommene
Personen und schlägt vor, diese auch für vorläufig
Aufgenommene zu öffnen, deren Wegweisung längerfristig unmöglich
ist.
-
Sosf will das Ziel, günstige Rahmenbedingungen nicht nur für
die gesellschaftliche sondern auch für die politische Partizipation
zu schaffen, in die Verordnung aufnehmen.
-
Sosf stellt die in Artikels 3a festgehaltenen einseitigen und fragwürdigen
Verpflichtungen von MigrantInnen in Frage und fordert gleichzeitig
verstärkte Anstrengungen, um Vorurteile und Rassismus in der
Bevölkerung abzubauen.
-
Sosf bekämpft ein Obligatorium für den Erwerb einer Schweizer
Landessprache und lehnt deshalb auch den vorausgesetzten Spracherwerb
für die Erteilung einer Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung
ab (Art. 3a, Abs. 4). Sosf befürwortet ein erweitertes und kostengünstiges
Bildungsangebot für neu eingewanderte Personen sowie die vom
Bund zu unterstützenden heimatsprachliche Kurse für Kinder
und Jugendliche ausländischer Herkunft.
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Sosf lehnt die Schaffung eines "Anreiz- und Sanktionssystems"
für die Integrationsbemühungen ab und regt an, die Migrationsbevölkerung
paritätisch auf allen allen Ebenen an der politischen Planung
und Entscheidung teilnehmen zu lassen.
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Sosf befürwortet eine gesamtschweizerische Koordination der
Integrationspolitik, fordert dabei aber einen stärkeren Einbezug
von VertreterInnen der Migrationsbevölkerung und und von gesellschaftlichen
Randgruppen.
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Sosf lehnt eine Übertragung der Gesuchsbehandlung an kantonale
Ansprechstellen ab, solange auf dieser Ebene die paritätischen
Mitentscheidungsrechte der Migrationsbevölkerung nicht gewährleistet
sind. In der EKA, der heutigen nationalen Projektbeurteilungsstelle,
ist die Migrationsbevölkerung immerhin teilweise vertreten, allerdings
nicht auf oberster Entscheidungsstufe.
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Sosf befürwortet, bei der Projektbeurteilung abgewiesene GesuchsstellerInnen
weiterhin explizit auf die Möglichkeit einer Ergänzung hinzuweisen.
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Sosf sieht ebenfalls Vorteile im raschen Nachzug von im Ausland
weilenden Kindern. Diese Beschleunigung lässt sich jedoch am
besten durch die Beseitigung von ausländerrechtlichen und wirtschaftlichen
Hürden erwirken. So soll der Familiennachzug nicht mehr an einkommensmässige
Voraussetzungen gebunden sein. Die Löhne müssen zudem den
Lebensbedarf auch einer Familie decken können. Sosf stellt sich
entschieden gegen die neue Fünfjahresfrist für Familiennachzug,
möchte hingegen den raschen Familiennachzug durch Abbau von Benachteiligungen
fördern.
Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit und hoffen, dass unsere Anregungen
zumindest teilweise Eingang in die definitive Fassung finden werden.
Weitere Informationen finden Sie hier als pdf:

Mit freundlichen Grüssen
Balthasar Glättli
Politischer Sekretär
Anni Lanz
Politische Sekretärin

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