Dublin Kroatien – Zementierung einer unmenschlichen Praxis

Artikel
Freiplatzaktion & Stop Dublin Kroatien

Derzeit ergehen fast täglich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die die Dublin-Kroatien-Entscheide des SEM bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht spielt damit die entscheidende Rolle bei der Zementierung dieser unmenschlichen Rückführungspraxis. 

Noch vor einem Jahr verbreitete sich Hoffnung in der Schweizer Asylbewegung: Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 eine Beschwerde gegen einen Dublin-Kroatien-Entscheid gutgeheissen. Das BVGer kam darin unter anderem zur Ansicht, dass die von der kroatischen Polizei an der Grenze praktizierten Pushbacks nach wie vor nicht ausreichend geklärt seien. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig dargelegt, wie er in Kroatien mit Fäusten und Schlagstöcken geschlagen, gefoltert und gefangen gehalten worden sei. Unter diesen Umständen könne sich das SEM nicht auf alte Berichte stützen und zum Schluss kommen, es gäbe kein systemisches Versagen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren. Wie humanrights.ch schrieb, bestätigte das BVGer mit diesem Urteil, dass bei Rückführungen – auch in Dublin-Staaten – Pauschalbegründungen nicht angebracht, sondern stets Abklärungen im Einzelfall notwendig seien. 

Die Hoffnung, dass sich die Praxis in Bezug auf Kroatien spätestens nach diesem Urteil ändern würde, verfolg indes bald. In zahlreichen Urteilen verwendet das Gericht nun selbst vorgefertigte Textbausteine, in denen auf die «vorgenommene Einzelfallprüfung durch das SEM» und die «Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien» verwiesen wird (vgl. z.B. BVGer E-113/2023 vom 12.1.2023). Das BVGer schenkt dabei offenbar den spärlichen Abklärungen der Schweizer Vertretung [vgl. hierzu Bericht Sosf] mehr Vertrauen als den zahlreichen NGO-Berichten, die von Gewalt, schlechten Aufnahmebedingungen und Pushbacks an den Grenzen zeugen. Kroatien habe – so das BVGer – die EMRK, die Antifolterkonvention und die Flüchtlingskonvention ratifiziert und komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. u.a. BVGer E-113/2023 vom 12.1.2023). Aktuell lägen – auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen – im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden (a.a.O.). Werden in Beschwerden Misshandlungen oder miserable Aufnahmebedingungen geltend gemacht, winkt das Gericht ab: «Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort [in Kroatien] tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen» (BVGer E-158/2023 vom 16.1.2023). Wird die durch bereits erlebte oder dokumentierte Pushbacks begründete Furcht vor (Ketten-)abschiebungen vorgebracht, erwidert das Gericht: «Das SEM ist nach Abklärungen zum Schluss gekommen, […] es seien keine Hinweise vorhanden, die belegen würden, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt» (BVGer D-7/2022 vom 24. März 2022, E. 7.1.5.). Eine eigene, unabhängige Lagebeurteilung durch das Gericht wird vermisst. Verflogen ist die im Urteil F-5675/2021 vertretene Haltung, dass solche Berichte über Pushbacks und Polizeigewalt zum Schluss führen könnten, es gäbe eine systemisches Versagen im kroatischen Asylverfahren.

Verweisen Beschwerdeführende auf das erwähnte Urteil von Januar 2022 bekommen sie meist dieselbe Abfuhr: «der Beschwerdeführer [vermag aus diesem Urteil] nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren weitere Abklärungen notwendig waren und der Sachverhalt anders gelagert war, hat der Beschwerdeführer vorliegend doch namentlich in Kroatien ein Asylgesuch eigereicht, haben die kroatischen Behörden dies beziehungsweise seine Wiederaufnahme bestätigt […]» (BVGer E-5695/2022 vom 19.12.2022) – oder «Dans ces conditions, il est vain à la recourante de critiquer l’argumentation du SEM sur l’absence de défaillances systémiques, en se référant à l’arrêt de cassation du Tribunal F-5675/2021 du 6 janvier 2022 et à celui de référence E-3078/2019 du 12 juillet 2019. En effet, ces arrêts concernaient des procédures de prise en charge Dublin» (BVGer E-5312/2022 vom 23.11.2022).

Damit macht das Bundesverwaltungsgericht eine Unterscheidung zwischen «Take-Back» (bereits ein Asylgesuch gestellt) und «Take-Charge»- Verfahren (noch kein Asylgesuch gestellt), wenn es um die Einschätzung der Risiken von Menschenrechtsverletzungen durch Kroatien geht. Während bei Take-Charge-Verfahren zumindest der Zugang zum Verfahren vertieft abgeklärt werden müsse, kommt das BVGer bei Take-Back-Verfahren zum Schluss, «dass Personen, welche nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Pushback-Praxis betroffen sind» (vgl. u.a. BVGer D-735/2022 vom 28.2.2022, E. 6.5.2) und «keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können» (u.a. BVGer D-7/2022 vom 24. März 2022, E. 7.1.5.

Damit macht es sich das BVGer zu einfach: Nur weil bereits ein Asylgesuch gestellt wurde bzw. werden musste, heisst das noch lange nicht, dass die Bedingungen in Kroatien menschenrechtskonform werden bzw. Personen vor verbotenen Rückschiebungen geschützt wären. Wenn ein Staat gewillt ist, Menschen an seinen Aussengrenzen abzuschieben bzw. solche Vorgehensweisen duldet und den Betroffenen die gemäss Flüchtlingskonvention zustehenden Rechte verwehrt, so muss davon ausgegangen werden, dass systemische Mängel im Asylsystem dieses Staates vorliegen, die sich auch auf die Behandlung, Betreuung, Unterbringung der Asylsuchenden auswirkt. Nicht umsonst werden genau solche Missstände regelmässig rapportiert. Das BVGer widerspricht mit dieser Einschätzung seiner eigenen Rechtsprechung. So hatte es in einem Urteil vom 9. Dezember 2019 bezugnehmend auf die Argumentation des SEM, wonach von den Pushbacks lediglich Personen ausserhalb des Dublin-Systems betroffen seien, Folgendes festgehalten: «Die Einschätzung, wie der EU- und Schengen-Mitgliedstaat Kroatien – ausserhalb des Dublin-Rahmens – mit Migranten und illegal eingereisten Personen umgeht, ist für eine Einschätzung – nunmehr im Dublin-Kontext – wie das Land seinen völkerrechtliche Verpflichtungen nachkommt, entgegen der Auffassung des SEM durchaus von Relevanz» (BVGer E-4211/2019 vom 9.12.2019, E. 3.4.). Entsprechend rechtfertigt sich die Unterscheidung zwischen Take-Back und Take-Charge-Verfahren im Hinblick auf die Einschätzung, ob Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und faire Verfahren sowie menschliche Aufnahmebedingungen bereitstellt, nicht. Tatsächlich muss angesichts der dichten Berichterstattung davon ausgegangen werden, dass Kroatien auch bei bereits gestellten Asylgesuchen gegebenenfalls nicht gewillt ist, den Schutz vor (Ketten-)Abschiebungen zu gewährleisten.