In einer im Juni 2025 eingereichten Motion verlangt der SVP-Nationalrat Jakob Stark, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung[1] für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als «aussichtsreich» erscheint (Motion 25.3635 Stark «Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen», gleichlautend: Motion 24.4251 Steinemann).
Die Motion zeugt von einem alarmierenden Unverständnis des SVP-Nationalrats (und der die Motion unterstützenden Parlamentsmitglieder) von unserem Rechtssystem.
Nur eine Beschwerdemöglichkeit im Schweizer Asylsystem
Erstens scheint Stark davon auszugehen, dass im Asylverfahren mehrere Rechtsmittel zur Verfügung stehen. So führt er in der Motionsbegründung aus: «[Es] erscheint [...] unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht [Hervorhebung hinzugefügt] und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren». Hierzu ist zu sagen, dass auf einen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid hin in der Schweiz nur ein einziges Rechtsmittel – die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht – zur Verfügung steht. Das Schweizer System ist in Europa beinahe einmalig, stehen doch in zahlreichen europäischen Ländern mindestens zwei, teils gar drei Rechtsmittelwege offen.[2] Indem die Erhebung einer Beschwerde gegen ein negatives Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Bundesgerichtsgesetz ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 83 lit. d BGG), wurde die Möglichkeit, gegen negative Asylentscheide vorzugehen, bereits empfindlich eingeschränkt.
Unentgeltlicher Rechtsschutz als verfassungsmässiges Recht
Zweitens zielt Starks Motion darauf ab, die unentgeltliche Rechtspflege in erstinstanzlichen Asylverfahren und in Rechtsmittelverfahren gegen Asylentscheide bei juristisch aussichtslosen Fällen zu kappen.
Betreffend die Rechtsmittelverfahren verkennt der Motionär dabei, dass seine Forderung bereits der Realität entspricht: Bei Beschwerden gegen Asylentscheide im erweiterten Verfahren oder nach Mandatsniederlegung durch die «Leistungserbringer Rechtsschutz» in den Bundesasylzentren werden die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch das Bundesverwaltungsgericht geprüft, und zwar nach den in Art. 29 Abs. 3 BV festgelegten Kriterien. Entsprechend wird nur von der Erhebung eines Kostenvorschusses oder von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die beschwerdeführende Person als mittellos gilt und die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedingt überdies, dass diese notwendig ist, damit die asylsuchende Person ihr Beschwerderecht wahrnehmen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Hürde für die Beschwerdeführung bei – aus Sicht des Gerichts – aussichtslosen Beschwerden erhöht, indem es im letzten Jahr den zu bezahlenden Kostenvorschuss von CHF 750 auf CHF 1000 angehoben hat – ein Betrag, der von den oft mittellosen asylsuchenden Menschen kaum noch aufgebracht werden kann. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist diese Erhöhung des Kostenvorschusses zu kritisieren, wird durch sie doch der Zugang zum Gericht – ein ebenfalls verfassungsmässig garantiertes Recht – über Gebühr erschwert.
Eher konservative Chanceneinschätzung seitens Leistungserbringern
Lediglich bei Entscheiden im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, dass die Chanceneinschätzung für die Beschwerde durch die Rechtsvertretung im BAZ selbst vorgenommen wird. Bei Beschwerdeerhebung wird die Rechtsvertretung denn auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht entschädigt, sondern durch die Fallpauschale des SEM abgegolten, welche gleich hoch ist, egal ob Beschwerde geführt wird oder nicht. Erachtet die Rechtsvertretung die Beschwerdeerhebung als aussichtslos, ist sie gesetzlich gehalten, ihr Mandat niederzulegen (Art. 102h Abs. 4 AsylG).
Wie das «Bündnis für unabhängige Rechtsarbeit im Asylbereich» bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der Neustrukturierung des Asylverfahrens in einer Analyse feststellen musste, erfolgt die Chanceneinschätzung seitens der Rechtsvertretung in den BAZ eher konservativ und werden Mandate tendenziell zu häufig niedergelegt. Gründe dafür vermutet das Bündnis u.a. in der engen Taktung des Verfahrens und den daraus resultierenden zeitlichen Engpässen.[3] Auch die bisher einzige Evaluation des Rechtsschutzes in beschleunigten Verfahren – die Evaluation PERU des SKMR – kam zum Schluss, dass «der Massstab bei der Auslegung des Kriteriums der Aussichtslosigkeit von den mit dem Rechtsschutz betrauten Leistungserbringern eher hoch angesetzt zu werden scheint».[4] Ein im Jahr 2025 publizierter Fachbericht des Pikett Asyl analysierte schliesslich die Statistiken des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2024. Die Auswertung zeigte, dass bis zu 61% der erfolgreichen Beschwerden nicht von der zugewiesenen Rechtsvertretung, sondern von unabhängigen Rechtsvertreter:innen oder im Rahmen von Laienbeschwerden eingereicht worden sind.[5] Die bisherigen Analysen der Mandatsniederlegung durch die Leistungserbringer lassen damit den Schluss zu, dass – entgegen der Befürchtung des Motionärs – kaum je Beschwerden in aussichtslosen Verfahren geführt werden.
Entsprechend wird bereits heute nur unentgeltlich Beschwerde geführt, wenn diese als nicht aussichtslos gilt. Damit zielt die Forderung der Motion Stark ins Leere bzw. verkennt sie die Realität des hiesigen Rechtssystems.
Gefahr für den Rechtsschutz und damit für den Rechtsstaat
Was schliesslich die Forderung Starks, unentgeltliche Rechtsvertretung während des erstinstanzlichen Asylverfahrens nur noch zu gewähren, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist, betrifft, ist zunächst auf die Begründung des Bundesrats in seiner Ablehnung der Motion zu verweisen: «Der Gesetzgeber hat diesen weiterreichenden Rechtsschutz geschaffen, damit die beschleunigten Verfahren mit ihren stark verkürzten Beschwerde- und Verfahrensfristen rechtstaatlich durchgeführt werden können. [...]. Zudem geht es im Asylverfahren um existentielle Rechte, es wird über den Schutz von Leib und Leben entschieden. Auch kennen Asylsuchende weder unser Rechtssystem noch unsere Kultur und haben daher oft keine Chance, die Verfahren, Abläufe und Voraussetzungen hinreichend zu verstehen. Die kostenlose Rechtsvertretung ist somit der Schlüssel zur Verfahrensbeschleunigung.»
Der Motionär verkennt mit seiner Forderung, dass Schweizer:innen, stünden sie in vergleichbaren Rechtsverfahren unter vergleichbaren Umständen, ebenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hätten. Gerade im Lichte der massiven Beschleunigung im Asylverfahren, die so in kaum einem anderen Verwaltungsverfahren existiert, ist es nur recht und billig, die aus der Beschleunigung resultierenden Nachteile durch eine rechtliche Begleitung und Vertretung abzufedern.
Auch wenn die Motion damit vordergründig nicht viel zu bewirken vermag, ist sie dennoch alarmierend: sie zeigt, dass die SVP und ihr nahestehende Kräfte das Ziel verfolgen, den Rechtsschutz im Asylverfahren – und damit eine wichtige, demokratisch legitimierte Errungenschaft zugunsten der Rechtsstaatlichkeit – zu bekämpfen. Dabei war der Rechtsschutz eine zentrale Forderung zur Ausbalancierung der Beschleunigung im Asylverfahren, die mittels Volksentscheid im Asylgesetz verankert wurde. Mit ihrem Angriff auf diesen Rechtsschutz missachtet die SVP nicht nur den Volksentscheid, sondern stellt auch den Rechtsstaat in Frage. Die bürgerliche Mitte sollte sich hüten, den historischen Kompromiss im Asylwesen zu untergraben. Das Chaos, das daraus entstünde, wäre das beste Geschenk, das sie der SVP machen könnte.
[1]Der Begriff «Gratisanwälte» wurde vor der Abstimmung zur Asylgesetzrevision im Jahr 2016 immer wieder verwendet, vgl. z.B. SRF, 21.3.2016, Linke Anwälte gegen Asylgesetzrevision, abrufbar unter: https://www.srf.ch/news/schweiz/asylgesetz-linke-anwaelte-gegen-asylgesetzrevision.
[2] Vgl. z.B. Erläuterungen zum Rechtsmittelweg in Deutschland: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Rechtsmittel/rechtsmittel-node.html.
[3] Vgl. Beobachtung 2.2. des Bündnisses unabhängige Rechtsarbeit im Asylbereich, abrufbar unter https://bündnis-rechtsarbeit-asyl.ch/?page_id=80; ganze Analyse zur Neustrukturierung des Asylbereichs «Bilanz zu einem Jahr der Umsetzung», abrufbar unter: https://xn--bndnis-rechtsarbeit-asyl-vsc.ch/wp-content/uploads/2020/09/DOSSIER_Rechtsarbeit_DE.pdf.
[4] Vgl. Ergebnisse der Evaluation PERU – Rechtsschutz und Entscheidqualität, Schlussbericht, 16.8.2021, S. 87, verfügbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/asyl/beschleunigung/peru/bericht-evaluation-peru-tp2.pdf.download.pdf/bericht-evaluation-peru-tp2-d.pdf.
[5] Vgl. Pikett Asyl, Fachbericht – Arbeit der Leistungserbringer Rechtsschutz in den Bundesasylzentren auf Grundlage einer Befragung Asylsuchender, Januar 2025, abrufbar unter: https://pikett-asyl.ch/de/publikationen.