Filtern statt prüfen: Wie der Zugang zum Recht im Asylverfahren weiter beschränkt werden soll

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Die Motion 26.3679 «Asyljustiz entlasten. Vorgelagerte Zulassungsprüfung für offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden» des FDP-Ständerats Severin Brüngger reiht sich einmal mehr ein in die sich der SVP anbiedernde Asylpolitik der FDP, die vorgibt, sich scheinbar bestehenden Problemen in der «Asyljustiz» anzunehmen. Dabei zeugt die Motion von bedenklichem Unwissen über das bestehende Rechtssystem.

 

Unklare Zielsetzung und Diskrepanz zwischen Titel und Text

So fordert der Motionär gemäss Titel des Vorstosses eine «vorgelagerte Zulassungsprüfung» für «offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden» und ruft damit die Vorstellung einer Zugangshürde zum Rechtsmittelweg hervor. Der eingereichte Text verlangt indes etwas, das längst besteht: So soll das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich aussichtslose Beschwerden «unmittelbar nach Eingang» in einem summarischen Vorprüfungsverfahren mit Endentscheid erledigen. Dies ist indes keine Zulassungsschranke, sondern eine beschleunigte materielle Erledigung – und damit exakt das, was das Asylgesetz bereits seit Jahren vorsieht. So kann das BVGer gemäss Art. 111 lit. e i. V. m. Art. 111a Abs. 2 AsylG in Einzelrichterformation mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin offensichtlich unbegründete – oder auch begründete – Beschwerden materiell beurteilen, wobei die entsprechenden Urteile nur summarisch begründet werden müssen und auf einen Schriftenwechsel gänzlich verzichtet werden kann.

 

Entscheide über die Zulässigkeit von Beschwerden beziehen sich demgegenüber nicht auf den materiellen Gehalt der Beschwerde, sondern auf die Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzungen (Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, Zuständigkeit des Gerichts, Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Person, Wahrung der Beschwerdefrist und -form). Im Rahmen des Eintretens prüft das Gericht auch, ob ein Kostenvorschuss zu leisten ist. Gemäss Art. 104 AsylG wird auf die Erhebung eines Vorschusses nach Massgabe des VwVG verzichtet, ausser eine Beschwerde ist von vornherein aussichtslos. Auch die allenfalls beantragte unentgeltliche Prozessführung wird nicht gewährt, wenn das Gericht die Beschwerde als aussichtslos einstuft. Dieser zusätzliche «Filter» des Kostenvorschusses, der für mittellose Beschwerdeführende zu einer schier unüberwindbaren Hürde wird, wird von den Richter:innen regelmässig angewandt und überdies laufend verschärft.[1] Wird der Kostenvorschuss in der Folge nicht rechtzeitig geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit besteht auch bereits eine «vorgelagerte Zulassungsprüfung».

 

Ständerat Brüngger macht sich in seiner Motionsbegründung derweil nicht die Mühe zu erläutern, ob er nun die Prüfung der Zulässigkeit von Asylrechtsbeschwerden oder aber die summarische Prüfung von materiell aussichtslosen Beschwerden konkretisieren will. Er räumt zwar selbst ein, das geltende Recht kenne bereits vereinfachte Verfahren, und bezeichnet sein Anliegen als «Weiterentwicklung». Worin diese besteht, bleibt indes schleierhaft.

 

Die Ausnahmen machen die «vorgelagerte Prüfung» de facto unmöglich

Die Motion nimmt drei Konstellationen von der Vorprüfung aus: ernsthafte Hinweise auf eine Verletzung des Rückschiebungsverbots, relevante neue Tatsachen oder Beweismittel sowie wesentliche Verfahrensfehler. Das ist rechtsstaatlich notwendig – und zugleich der Punkt, an dem der Vorschlag in sich zusammenfällt. Diese drei Kategorien beschreiben den Gegenstand asylrechtlicher Beschwerden nahezu vollständig. Um zu beurteilen, ob eine dieser Konstellationen vorliegt, muss das BVGer zunächst die Beschwerde lesen, die Vorakten beiziehen, die Rügen prüfen und allfällig nachzureichende Beweismittel wie Arztberichte oder Übersetzungen abwarten. Dieser Aufwand, der gemäss Motionär durch eine vorgelagerte Prüfung eingespart werden soll, kann in kaum je einem Fall «unmittelbar nach Eingang der Beschwerde» erledigt werden. Um die bestehenden Regeln tatsächlich weiterzuentwickeln, müssten zudem neue Beurteilungskriterien für die Vorprüfung geschaffen werden, wobei das BVGer in jedem Entscheid konkret begründen müsste, weshalb diese erfüllt oder nicht erfüllt sind. Dies könnte im Vergleich zu heute gar zu einem Mehraufwand für das Gericht führen. 

 

Die Begründung des Motionärs stützt sich des Weiteren auf das Argument, dass der Rechtsschutz gewahrt bleibe, weil die Vorprüfung durch das BVGer selbst erfolge. Jedoch verlangen weder die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV noch das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK lediglich, dass ein Gericht entscheidet; sie gebieten darüber hinaus eine eingehende und unabhängige Prüfung der vorgebrachten Rügen. Da das BVGer in Asylsachen zudem letztinstanzlich entscheidet (Art. 83 lit. d BGG), ist eine sorgfältige Prüfung jeder Beschwerde besonders wichtig.

 

Irreführende Zahlen

Der Motionär führt in seiner Begründung weiter an, der Anteil gutgeheissener Asylbeschwerden sei seit 2019 deutlich gesunken. Dabei verkennt er, dass diese Senkung weniger mit der Anzahl aussichtsloser Beschwerden zusammenhängt, als mit dem Umstand, dass die Hürden zur Beschwerdeführung seit der Asylgesetzreform im Jahr 2019 höher angesetzt sind, insbesondere durch die stark verkürzten Beschwerdefristen (im Dublin-Verfahren fünf Arbeitstage, im beschleunigten Asylverfahren sieben Arbeitstage). Andererseits hat sich die Praxis des Gerichts zu einzelnen Herkunftsländern und Fluchtgründen in den letzten Jahren laufend verschärft, wobei eine Studie aus dem Jahr 2022 einen Zusammenhang zwischen der medialen Präsenz des Asylthemas und den Erfolgschancen von Beschwerden aufzeigt: Die Analyse von mehr als 30’000 Entscheiden zeigte u.a., dass Richter:innen ähnliche Asylbeschwerden eher ablehnen, wenn während des Beschwerdeverfahrens Asylthemen prominenter in den Medien erscheinen.[2]

 

Schliesslich zeigt ein Blick auf die Erfolgsquote in Fällen vor Menschenrechtsgremien wie dem UNO-Folterausschuss, dem Kinderrechts- oder dem Frauenrechtsausschuss, dass das BVGer für seine harte Linie immer wieder international gerügt wird. So wurden in den letzten fünf Jahren über 200 Individualbeschwerden gegen die Schweiz eingereicht, in 170 Fällen ordnete ein UNO-Ausschuss vorsorgliche Massnahmen an.[3]

 

Falsche Sündenböcke

Die Aussage, dass «offensichtlich aussichtslose, repetitive oder rein verzögernde Eingaben» Ressourcen binden und auch jene Verfahren verzögern, die eine vertiefte Prüfung verdienen, missachtet das erst vor Kurzem ergangene Urteil des Bundesgerichts, mit welchem dieses die Verfahrensverzögerungen vor BVGer auf «strukturelle Mängel» beim Gericht zurückführte[4]: Die strukturellen Mängel liegen – so das Bundesgericht – unter anderem in der ungenügenden Priorisierung der Altfälle und damit in einer letztlich ungenügenden Behandlungsstrategie sowie der unzureichenden Ressourcensteuerung. Die Schuld an den Verfahrensverzögerungen den Beschwerdeführenden in die Schuhe zu schieben, geht entsprechend nicht an. Wie das Bundesgericht ausführt, wird die Schwere der Verzögerungen vielmehr durch den Umstand verschärft, dass es sich um Asylverfahren handelt, deren Ausgang für die Beschwerdeführenden von massgeblicher Bedeutung ist und die daher ohne Verzögerung geklärt werden müssten. Gerade diese «massgebliche Bedeutung» für die Betroffenen zeigt, dass die Interessen an einer wirksamen Beschwerde sehr hoch zu gewichten sind.

 

Filtern, filtern, filtern

Die Idee der Motion fügt sich in eine Architektur von geplanten oder bereits eingeführten «Filtern» ein, die den Zugang zu einem fairen Asylverfahren immer weiter beschränken. Am Verfahrenseingang plant das SEM im Rahmen der Asylstrategie 2027 ein vorgelagertes Zuständigkeitsverfahren, mit welchem bestimmte Personengruppen direkt nach Gesuchstellung und damit vor Anhörung zu ihren Fluchtgründen vom Asylverfahren ausgeschlossen werden sollen.[5] Am 1. Januar 2027 tritt überdies eine im Rahmen des Entlastungspakets 2027 beschlossene Änderung des AsylG in Kraft, wonach das SEM Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche, die innert sechs Monaten nach dem ersten Asylentscheid gestellt werden, formlos abschreiben kann, ausser es liegen neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue begründete Hinweise auf eine Verfolgung vor (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 nAsylG). Da eine formlose Abschreibung nicht anfechtbar ist, werden die Verfahrensrechte von schutzsuchenden Menschen weiter ausgehebelt.

 

Die Motion Brüngger verlangt nun die Einführung eines neuen Filters im Beschwerdeverfahren, der wie soeben aufgezeigt gar keine «Entlastung der Asyljustiz» bewirken würde. Das Ziel der Motion liegt damit vielmehr in der Fortführung eines Narrativs, wonach jedes Problem im Asylsystem von jenen verursacht wird, die es in Anspruch nehmen müssen.

 

 

[1] Erst im Oktober 2025 wurde der Kostenvorschuss bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheide von CHF 750 auf CHF 1000 angehoben, vgl. Sonderegger Linus, Kostenvorschuss im Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht – ein kurzer Überblick, ASYL 2/2026, S. 19.

[2] Vgl. DeFacto, Die Erfolgschancen von Asylbeschwerden sind tiefer wenn Asylthemen in der Öffentlichkeit präsenter sind, abrufbar unter: https://www.defacto.expert/2022/01/17/die-erfolgschancen-von-asylbeschwerden-sind-tiefer-wenn-asylthemen-in-der-oeffentlichkeit-praesenter-sind/.

[3] Vgl. NZZ, Von Asyl bis Schule: Uno-Vertreter hebeln die Schweizer Justiz aus, 10. Juni 2026, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/schweiz/von-asyl-bis-schule-uno-vertreter-hebeln-die-schweizer-justiz-aus-ld.10009760.

[4] BGer 12T_3/2025, 12T_4/2025 vom 15. Juni 2026; vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Juni 2026, abrufbar unter: https://www.bger.ch/index/press/press-inherit-template/press-mitteilungen.htm?page=2&year=.

[5] Vgl. Rey Raphaël, Baumgartner Marc, Asylstrategie 2027: Aussortieren statt anhören, 1. September 2026, abrufbar unter: https://www.sosf.ch/de/article/asylstrategie-2027-aussortieren-statt-anhoeren

 

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