Unter dem Vorwand, das Asylsystem stärker auf Menschen auszurichten, die «tatsächlich» schutzbedürftig seien, wollen der Bundesrat und das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein neues Asyl-Vorverfahren einführen. Durch diesen Filter könnten bestimmte Personen ausgeschlossen werden, ohne zuvor zu ihren Fluchtgründen angehört worden zu sein.
Umbau im Verborgenen
Die im November 2025 verabschiedete Asylstrategie 2027 befindet sich in der abschliessenden Ausarbeitung. Sie stützt sich auf eine Analyse, die beim privaten Beratungsunternehmen Ecoplan in Auftrag gegeben und unter der Federführung einer Ökonomin erstellt wurde.[1] Der Fokus war damit von Anfang an klar: Das Asylsystem wird wie ein zu optimierender Produktionsprozess verstanden – anhand von Fallzahlen, Kosten und Kapazitäten – und nicht als Schutzsystem, dessen Qualität überprüft werden müsste.
Seit Anfang 2026 steuert das SEM die Umsetzung in sieben sogenannten «Workstreams», jeweils mit eigener «Roadmap», «Milestones» und einer «agilen» Planung. Diese Unternehmensberatersprache zeigt deutlich, wer die Strategie entworfen hat – und für wen. Über die Qualität der Verfahren und Entscheide sagt sie hingegen nichts aus. Ebenso wenig geht es um die Mittel für den Rechtsschutz, die Standards für private Leistungserbringer, die Gesundheitsversorgung oder die Erkennung besonderer Schutzbedürfnisse. Im Mittelpunkt steht vielmehr das Ziel, die Zahl der Menschen zu reduzieren, die überhaupt zum Asylverfahren zugelassen werden.
Dabei handelt es sich längst nicht mehr nur um ein Strategiepapier. Die «Workstreams» sollen bereits in diesem Jahr Vorschläge für Gesetzesänderungen vorlegen. Ende 2026 sollen die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren beginnen, ab 2029 sind Pilotprojekte vorgesehen. Was heute geplant wird, soll morgen Gesetz werden.
Bemerkenswert ist auch, dass sowohl Basisorganisationen als auch Geflüchtete von der Erarbeitung dieser «Strategie» und ihrer Umsetzung ausgeschlossen wurden.[2] Zugestanden wurden ihnen lediglich rund dreissigminütige «Informationsfenster» per Videokonferenz, in denen informiert, aber nicht konsultiert wurde. Besonders ironisch ist deshalb, dass zu den geplanten Ergebnissen der Strategie ein «Konzept Einbezug Flüchtlinge» gehört: ein Konzept zur Beteiligung von Geflüchteten, das ohne Geflüchtete erarbeitet wurde.
Länger bleiben – oder gar nicht erst rein
Der Workstream A zum «Asylverfahren» verdeutlicht die grundlegende Logik der Strategie. Das erste Vorhaben betrifft das erweiterte Verfahren. Bei der Neustrukturierung des Asylbereichs von 2019 wurde versprochen, erweiterte Verfahren innerhalb von 90 Tagen abzuschliessen. Tatsächlich dauern diese gemäss eigenen Analysen der Behörden durchschnittlich zwischen 240 und 431 Tagen.
Die Antwort darauf? Es soll ein «neues realistisches Ziel» festgelegt werden – und die Menschen sollen noch länger in den Bundesasylzentren bleiben. Dabei wurden diese Einrichtungen für kurze Aufenthalte konzipiert. Ihre Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind bekannt, und ihr Betrieb wird bereits seit Langem sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter kritisiert.[3]
Das zweite Vorhaben wiegt noch schwerer: Vor dem eigentlichen Asylverfahren soll ein «Vorverfahren zur Zuständigkeitsprüfung» eingeführt werden. Bei der Ankunft in einem Bundesasylzentrum würde das SEM noch vor der Registrierung des Asylgesuchs summarisch klären, ob es sich für zuständig hält. Falls nicht, würde die betroffene Person auf das Ausländerrecht verwiesen und aus den Strukturen des Asylbereichs ausgeschlossen.
Weniger administrativ ausgedrückt: Die Person würde vor die Tür gesetzt und auf der Strasse landen – ohne geregelten Status und sogar ohne Anspruch auf Nothilfe.
Betroffen wären zunächst Personen, die erklärten, ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein. Darüber hinaus nennt das SEM drei weitere «Zielgruppen»: Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten, Menschen aus Ländern mit einer Asylgewährungsquote von weniger als zwei Prozent sowie Personen, denen bereits in einem anderen europäischen Staat Schutz gewährt wurde. Auf diese Kategorien entfielen 2024 insgesamt 6072 Asylgesuche; 2025 waren es 5368. Damit könnten künftig die Staatsangehörigkeit oder ein früherer Schutzstatus darüber entscheiden, ob eine Person überhaupt Zugang zum Asylverfahren erhält.
Dieser Paradigmenwechsel ist gravierend. Artikel 18 des Asylgesetzes verlangt für ein Asylgesuch keine bestimmte Form. Es genügt, dass eine Person den Willen bekundet, die Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Ein vorgelagertes Zuständigkeitsverfahren würde somit über den Zugang zum Asylverfahren entscheiden, bevor die Fluchtgründe überhaupt geprüft wurden.
Auch aus verfahrensrechtlicher Sicht ist das Versprechen grösserer Effizienz fragwürdig. Übrig bleibt vor allem das politische Ziel, eine ganze Reihe von Menschen aus der Asylstatistik verschwinden zu lassen, weil bereits im Voraus angenommen wird, sie benötigten keinen Schutz. Selbst intern sorgt das Vorhaben für erhebliches Unbehagen: In den Dokumenten des SEM ist mit Blick auf seine Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaat von «kritischen Voten» die Rede.
Schutzgründe lassen sich nicht vorsortieren
Dieser Vorfilter beruht auf einer Fiktion: der Vorstellung, ein Mensch könne unmittelbar nach seiner Ankunft alle erlittenen Verfolgungen vollständig und widerspruchsfrei schildern. Tatsächlich werden Asylgründe nicht immer sofort offengelegt. Sexuelle Gewalt, Menschenhandel, Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sowie bestimmte psychische Erkrankungen kommen häufig erst nach und nach zur Sprache. Ein kurzes Vorgespräch wälzt die Verantwortung, als «echte» asylsuchende Person anerkannt zu werden, noch stärker auf die Betroffenen selbst ab.
Zumindest müsste in diesem Stadium ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet sein. Doch selbst das ist keineswegs sicher: Das SEM lässt offen, ob bereits beim vorgelagerten Gespräch eine unabhängige Rechtsvertretung anwesend sein wird.
Die vorgängige Zuständigkeitsprüfung ist zudem nur ein Teil des Puzzles. Hinzu kommt ein ganzer Katalog «weiterer Entlastungsmassnahmen»[4], die gebündelt und weitgehend unter dem Radar vorangetrieben werden: beschleunigte Verfahren mit Entzug der Sozialhilfe und eingeschränktem Rechtsschutz bereits beim blossen Hinweis auf eine mögliche Unzuständigkeit der Schweiz, die Schliessung der Bundesasylzentren ausserhalb der Bürozeiten, eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten, die systematische Durchsuchung von Mobiltelefonen sowie der Ausschluss bestimmter Gruppen aus der Krankenversicherung.
All diese Massnahmen erscheinen ebenso unnötig wie gefährlich. Jede einzelne von ihnen hätte eine öffentliche Debatte verdient.
Beschleunigen – aber auf wessen Kosten?
Beschleunigen, filtern, entlasten: So lautet erneut das Motto dieser x-ten Reform. Die bessere Prüfung von Asylgesuchen gehört
offensichtlich nicht zu ihren Prioritäten. Mit der Asylstrategie 2027 wird damit eine gefährliche Grenze überschritten. Es geht nicht mehr nur darum, Asylverfahren zu beschleunigen, sondern darum, Menschen auszuschliessen, bevor ihnen überhaupt zugehört wurde.
Ein Asylsystem darf jedoch nicht daran gemessen werden, wie viele Menschen es aus seinen Strukturen fernhalten kann. Entscheidend ist seine Fähigkeit, Schutzbedürfnisse zu erkennen – auch dann, wenn sie komplex sind, erst spät geäussert werden oder von einem anderen Staat bereits ignoriert wurden. Die Strategie bedroht somit unmittelbar das Recht auf Zugang zum Asylverfahren selbst.
[1] Siehe https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylstrategie-2027.html.
[2] Siehe die Stellungnahme des Bündnisses unabhängiger Rechtsarbeit im Asylbereich im Sosf-Bulletin Nr. 1 / 2025.
[3] Siehe z.B. hier: https://www.nkvf.admin.ch/de/2025-03-312-d.
[4] Zur institutionell-rassistischen Konnotation des Ausdrucks «Entlastung» siehe https://lecourrier.ch/2024/10/08/le-racisme-institutionnel-en-un-mot.